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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 17.12.2015 - 5 K 127/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwandsentschädigungen eines ehrenamtlichen Bürgermeisters in Schleswig-Holstein keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die an einen ehrenamtlichen Bürgermeister einer amtsangehörigen Gemeinde in Schleswig-Holstein gezahlten Aufwandsentschädigungen sind keine "Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit" gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, § 19; GO SH §§ 27, 51

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkünfte des Klägers als ehrenamtlicher Bürgermeister nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu versteuern sind.

Der Kläger war in den Streitjahren 2009 bis 2011 ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde A. Die Gemeinde wird vom Amt B verwaltet. Das Amt B teilte dem Finanzamt unter dem 8. März 2010 mit, dass der Kläger seit Januar 2009 monatlich 483 € als Aufwandsentschädigung als Bürgermeister erhalte. Nach der Abrechnung der Kreisbesoldungsstelle vom 15. Dezember 2009 wurde die monatliche Vergütung von 483 € netto ausgezahlt und 171 € als steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig betrachtet und an die Knappschaft (Minijobzentrale) ein Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 15 % von 171 € d. h. 25,65 € als Arbeitgeberanteil abgeführt. Außerdem wurde für den Kläger pauschale Lohnsteuer einbehalten ("Mini-Job").

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 gaben die Kläger in der Anlage zu Einkünften aus selbständiger Arbeit die Einkünfte als Bürgermeister mit 5.796 € an. Dabei gingen sie davon aus, dass die Einkünfte über die Minijobregelung abgegolten und Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 0,00 € anzusetzen seien. Dementsprechend wurden auch in den Einkommensteuererklärungen für 2010 und 2011 von den Klägern...

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