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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitnehmer / b) Weisungsgebundenheit

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Rz. 20

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Persönlich weisungsgebunden (> Rz 15) und damit ArbN kann nur eine natürliche Person sein. Auf die Geschäftsfähigkeit der ihre Arbeitskraft einsetzenden Person kommt es dabei nicht an; die (ggf schwebende) Unwirksamkeit der Vereinbarungen ist unerheblich. Deshalb können auch Schulkinder oder die in > Beschützende Werkstätten tätigen > Menschen mit Behinderungen ArbN sein. Ein solches nicht vertraglich, sondern faktisch begründetes Dienstverhältnis kann ferner bei einer sittenwidrigen Tätigkeit gegeben sein (zB bei > Prostituierte; vgl ferner § 40 AO, § 41 Abs 1 Satz 1 AO). Steuerlich sind ArbN aber auch geschäftsunfähige (demente) Empfänger einer Betriebsrente.

 

Rz. 21

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die Weisungsgebundenheit beruht bei Beamten, Richtern und Soldaten auf dem besonderen öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis, in dem sie stehen (wobei für > Richter bei der inhaltlichen Ausübung ihrer Tätigkeit die Besonderheiten der weisungsunabhängigen Justiz zu beachten sind). Gleiches gilt uE bei Trägern eines öffentlichen Amts, zB bei einem > Minister, der Teil des Organismus ‚Kabinett’ ist. Bei anderen ArbN ist sie Ausfluss des Direktionsrechts, mit dem der ArbG Art und Weise, Ort, Zeit und Umfang der zu erbringenden Arbeiten bestimmt. Dieses Direktionsrecht kann im Einzelfall unterschiedlich intensiv ausgeübt werden (> Rz 22). So ist zB eine Museumsführerin auch dann nichtselbständig tätig, wenn sie lediglich hinsichtlich der Zeit und des Orts, nicht aber des Inhalts ihrer Ausführungen den Weisungen der Behörde unterworfen ist (EFG 1991, 321); ebenso bei einem Volljuristen als Sachbearbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei (EFG 1975, 361; LAG Hamm vom 20.07.1989 – 16 Sa 33/89, DB 1990, 691 mwN). Auch bei Vorgabe eines zeitlichen Rahmens zur E...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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