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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Rechtsanwälte

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Rz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Ein Rechtsanwalt (RA) ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (vgl § 1 BRAO). Er bedarf der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer (vgl § 6 BRAO); mit der Zulassung wird der RA deren Mitglied (Zwangsmitgliedschaft; vgl § 12 Abs 3 BRAO). Ein RA mit eigener Kanzlei arbeitet eigenverantwortlich (Haftung) und auf eigene Rechnung und erzielt daraus stpfl > Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSv § 18 Abs 1 Nr 1 EStG (> Freiberufler). Nebenämter, die ein selbständiger RA übernimmt und die seine Arbeitskraft nicht stark in Anspruch nehmen, werden meist eine Hilfstätigkeit zur selbständigen Tätigkeit sein. Bei Übernahme berufsfremder Aufgaben kann insoweit aber auch eine andere Einkunftsart in Betracht kommen; zum RA als > Insolvenzverwalter Rz 1, 2. Ist ein RA gleichzeitig als externer Datenschutzbeauftragter tätig, erzielt er insofern gewerbliche Einkünfte (BFH vom 14.01.2020 – VIII R 27/17, BStBl 2020 II, 222). Als berufsmäßiger > Betreuer iSd §§ 1896ff BGB erzielt ein RA Einkünfte aus § 18 Abs 1 Nr 3 EStG (BFH 230, 47 = BStBl 2010 II, 906). Bei geringen Umsätzen kann > Liebhaberei Rz 7 die Zuordnung zu einer Einkunftsart ausschließen.

 

Rz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Ein RA kann aber auch zu einem Unternehmen (zB Bank, Versicherung) oder zu einem Berufs- oder Wirtschaftsverband in ein auf längere Dauer angelegtes Auftragsverhältnis treten und dann in dessen Betrieb eingegliedert sein, zB als Syndikusanwalt (RFH vom 02.06.1933 – V A 646/32, RStBl 1933, 1295 zur USt). Dann ist er insoweit steuerlich > Arbeitnehmer. Verpflichtet sich ein RA zur künftigen nichtselbständigen Tätigkeit im Vorstand einer Kapitalgesellschaft (> Vorstandsmitglieder) und gleichzeitig zum Erwerb von Anteilen an dieser Gesellschaft, sind Verluste aus der Beteiligung k...

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