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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Krankenschwestern

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Rz. 1

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Krankenschwestern, die in Krankenhäusern, als Arzthilfen oder für private Unternehmen der häuslichen Krankenpflege arbeiten, sind ArbN. Das gilt auch für Aushilfen.

Freie Schwestern sind selbständig, auch wenn sie sich einem Schwesternheim anschließen, dessen Oberin Arbeitsgelegenheiten vermittelt (RFH, RStBl 1930, 677). Ebenso ist es, wenn die Gemeinde im Rahmen der örtlichen Sozialhilfe entsprechend qualifizierte Pflegefachkräfte von Fall zu Fall als Hauspflegerin vermittelt (EFG 1968, 520). Das Gleiche gilt, wenn eine Krankenkasse im Rahmen der Pflegeversicherung einer Pflegekraft die Versorgung pflegebedürftiger Personen überträgt. Ergänzend > Deutsches Rotes Kreuz Rz 2, > Heilberuf, > Ordensangehörige sowie > Pflegeversicherung.

 

Rz. 2

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Vom ArbG gestellte Schutzkleidung ist steuerfrei (§ 3 Nr 31 EStG; > R 3.31 LStR; > Berufskleidung). Die tarifliche Entschädigung für Nachtwachen ist, wenn die Voraussetzungen des § 3b EStG erfüllt sind, als Zuschlag für Nachtarbeit steuerfrei (> Lohnzuschläge Rz 8 ff); Entsprechendes gilt bei tariflichen Entschädigungen für Sonntags- und Feiertagsarbeit. Andere Zulagen, zB Gefahrenzulagen in Infektionsabteilungen, Sektionszulagen, Siechenzulagen (ergänzend > Berufskrankheiten) sind stpfl Arbeitslohn (vgl § 2 Abs 2 Nr 7 LStDV). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für Bereitschaftszulagen, die für den gesamten geleisteten Bereitschaftsdienst gezahlt werden, ohne Rücksicht darauf, ob dieser auf Sonntage, Feiertage oder Nachtzeit entfällt (BFH 159, 157 = BStBl 1990 II, 315). Ist aber in begünstigten Zeiten des § 3b EStG > Rufbereitschaft angeordnet, sind Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung steuerfrei, soweit sie die in § 3b EStG vorgesehenen Prozentsätze der Rufbereitschaft...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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