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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pflegeversicherung

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Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die Versicherungspflicht in der 1995 eingeführten sozialen PflV (SGB XI) folgt der Versicherungspflicht in der GKV; auch wer dort freiwillig versichert ist, wird einbezogen (§ 20 SGB XI). Wer privat krankenversichert oder beihilfeberechtigt ist, muss eine private PflV abschließen (§ 23 SGB XI). Träger der sozialen PflV sind die Pflegekassen, deren Aufgaben von den Krankenkassen wahrgenommen werden (> Sozialversicherung Rz 1).

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die PflV finanziert sich vor allem aus Beiträgen der ArbN und ArbG (vgl §§ 54ff SGB XI). Der Beitragssatz (§ 55 SGB XI) wurde seit Einführung der Versicherung über die Jahre kontinuierlich immer weiter erhöht.

Es gibt einen allgemeinen Beitrag in Höhe eines festgelegten Prozentsatzes der beitragspflichtigen Einnahmen bis zur BBemG der GKV; dieser liegt für 2025 bei 3,6 %. Er wird von ArbN und ArbG jeweils zur Hälfte getragen.

§ 55 Abs 3 SGB XI regelt Beitragszu- und -abschläge: Für Kinderlose gilt ein Beitragszuschlag, den nur sie allein zu tragen haben; er beträgt in 2025 0,6 %. Seit dem 01.07.2023 gelten für Eltern hingegen unterschiedliche Beitragssätze in der Pflegeversicherung, je nachdem, wie viele Kinder sie haben. Dies dient der Umsetzung des Beschlusses des BVerfG 161, 163 vom 07.04.2022 – 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17 "Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der Sozialversicherung", BGBl 2022 I, 1023. Mitglieder mit Kindern erhalten je Kind unter 25 Jahren einen Abschlag iHv 0,25 %. Dies gilt vom zweiten bis zum fünften Kind. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 %. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Der ArbG-A...

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