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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Deutsches Rotes Kreuz

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Rz. 1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Das DRK ist ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. Es ist als föderal gegliederter Mitgliederverband organisiert mit weitreichender rechtlicher Selbständigkeit der Untergliederungen. Dem Bundesverband "Deutsches Rotes Kreuz" eV sind die Landesverbände und der Verband der Schwesternschaften nachgegliedert, die wiederum auf Ortsebene in Kreisverbände, Ortsverbände und Schwesternschaften gegliedert sind. Die Mitgliedsverbände des DRK sind als eingetragene Vereine ebenso wie der Bundesverband > Juristische Person des Privatrechts; nur der Mitgliedsverband BY ist > Körperschaft des öffentlichen Rechts (> Rz 7). Zur Entgegennahme steuerbegünstigter Zuwendungen vgl §§ 55 AO sowie >  Spenden Rz 10 ff [18], 29ff [39], 48ff [56, 60]. Zu Besonderheiten > Blutspende.

 

Rz. 2

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Den Schwesternschaften des DRK gehören Schwestern und Pfleger als Vereinsmitglieder oder als Angestellte an. Soweit die Vereinsmitglieder für ihre Tätigkeit Bar- und Sachbezüge erhalten, beziehen sie ebenso wie die Angestellten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG; > Arbeitnehmer, > Arbeitslohn; vgl EFG 1975, 210; wegen des Unterschieds zu Angehörigen geistlicher Orden > Ordensangehörige Rz 1, 2). Das gilt auch für > Versorgungsbezüge. Werden Schwestern und Pfleger aufgrund eines Gestellungsvertrags in einem von einem Dritten betriebenen Krankenhaus tätig, werden sie nicht dessen ArbN (> Arbeitnehmerüberlassung; vgl BAG vom 20.02.1986 – 6 ABR 5/85, NJW 1986, 2906). Der EuGH hält die Leiharbeitsrichtlinie allerdings auch für Personen anwendbar, wenn sie unter Leitung des Krankenhauses hauptberuflich gegen eine Vergütung tätig sind (EuGH vom 17.11.2016 – Rs C-216/15 "Betriebsrat der Ruhrlandklinik", NZA 2017, 41). Es kann aber auch ein...

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