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EuGH Urteil vom 17.11.2016 - C-216/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Leiharbeit. Anwendungsbereich. Begriff ‚Arbeitnehmer’. Begriff ‚wirtschaftliche Tätigkeit’. Pflegepersonal ohne Arbeitsvertrag, das von einem Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, einer Gesundheitspflegeeinrichtung überlassen wird

 

Normenkette

EGRL 104/2008

 

Beteiligte

Betriebsrat der Ruhrlandklinik

Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH

Ruhrlandklinik gGmbH

 

Tenor

Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit ist dahin auszulegen, dass die durch einen Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, gegen ein Gestellungsentgelt erfolgende Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, sofern das Mitglied aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Dies gilt auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. März 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Mai 2015, in dem Verfahren

Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH

gegen

Ruhrlandklinik gGmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano (Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet und F. Biltgen,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: M. Alekse...

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