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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitnehmerüberlassung

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Die Überlassung von Arbeitnehmern an einen Fremdbetrieb wird auch als Leih- oder Zeitarbeit bezeichnet. Mit diesem Stichwort wird § 42d Abs 6 bis 8 EStG erläutert, der die Haftung für nicht erhobene Steuerabzüge bei unerlaubter ArbN-Überlassung regelt, eine Maßnahme zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und der Abgabenhinterziehung.

A. Einführung

 

Rz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Die steuerliche Regelung über die Haftung für nicht einbehaltene oder nicht abgeführte Steuerabzüge in § 42d Abs 6 bis 8 EStG baut auf arbeitsrechtlichen Vorgaben besonders des AÜG auf (vgl das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz; zuletzt geändert – ab 01.04.2017 – durch Gesetz vom 21.02.2017, BGBl 2017 I, 258; vgl dazu BT-Drs 18/9232 und BR-Drs 627/16; sowie Küttner/Röller, Personalbuch 2017, Arbeitnehmerüberlassung/Zeitarbeit; Thüsing, DB 2016, 2663; vgl Zieglmeier, DStR 2017, 2858; Aszmons/Homborg/Gerum, DB1228958).

Das AÜG bestimmt, was ArbN-Überlassung ist, wann sie von der BA erlaubt wird und welche Rechtsfolgen bei unerlaubter Überlassung eintreten. § 1 Abs 1 Satz 2 AÜG nF definiert – iSd BArbG – erstmals gesetzlich den Begriff der ArbN-Überlassung; danach werden ArbN zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Dies ist in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl BT-Drs 18/9232 S 19); > Rz 48 ff.

 

Rz. 1/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Verleiher ist ein ArbG, der einem Dritten seine eigenen ArbN im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vorübergehend zur Arbeitsleistung überlässt (vgl § 1 Abs 1 AÜG). Er trägt die Pflichten des ArbG und das ArbG-Risiko. Auch wenn der Verleiher nicht im Inland ansässig ist, verpflichtet ihn § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG zum LSt-Abzug (> Rz 6). Nach ...

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