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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitnehmerüberlassung / 2. Ausländischer Verleiher

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Rz. 6

Stand: EL 148 – ET: 09/2026

Ist der Verleiher kein inländischer ArbG (> Rz 5), so ist er als ausländischer Verleiher ebenfalls verpflichtet, den LSt-Abzug in Deutschland vorzunehmen (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG; > R 38.3 Abs 1 Satz 2 LStR). § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG verstößt weder gegen internationale Vereinbarungen (DBA), noch handelt es sich um eine Diskriminierung iSd EU-Vertrags (EFG 1994, 891; 1997, 82, im Ergebnis bestätigt durch BFH 183, 30 = BStBl 1997 II, 660). Der ausländische Verleiher hat die in Deutschland innerstaatlich normierten ArbG-Pflichten unabhängig davon zu erfüllen, ob die Einkünfte seines ArbN nach dem DBA in Deutschland besteuert werden oder nicht. Das gilt selbst dann, wenn der Verleiher ArbG im abkommensrechtlichen Sinn ist (vgl BFH 200, 265 = BStBl 2003 II, 306); denn die ArbG-Eigenschaft nach einem DBA (vgl BMF vom 12.12.2023, Rz 188 ff – mit Beispielen, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn) hat nur für die Zuteilung des Besteuerungsrechts Bedeutung (> R 42d.2 Abs 1 Satz 2 LStR). So ist es zB, wenn eine im > Ausland ansässige KapGes von ihr eingestellte ArbN an eine im > Inland ansässige Tochtergesellschaft gegen Erstattung der Lohnkosten überlässt (BFH 190, 74 = BStBl 2000 II, 41).

 

Rz. 7

Stand: EL 148 – ET: 09/2026

Unterliegen die ArbN weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht oder hat Deutschland aufgrund eines DBA kein Besteuerungsrecht, darf der Verleiher gleichwohl nur dann vom LSt-Abzug absehen, wenn eine Freistellung vom LSt-Abzug als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale festgestellt worden ist (vgl BFH 200, 265 aaO). Der ausländische Verleiher hat zugunsten des zuständigen deutschen > Betriebsstätten-Finanzamt (> Rz 80) den LSt-Abzug vorzunehmen (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG)....

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