Rz. 165

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

 
Rechtsgrundlage § 40a EStG Abs 1 Nr 1 Abs 1 Nr 2 Abs 2 Abs 2 Abs 2a Abs 3 Abs 7
Personenkreis Aushilfen Aushilfen Mini-Jobs (im Unternehmen) Mini-Jobs (im Privathaushalt) Mini-Jobs Aushilfen in Land- und Forstwirtschaft beschränkt steuerpflichtige Aushilfen
Art der Beschäftigung kurzfristig kurzfristig und unvorhergesehen regelmäßige geringfügige Beschäftigung regelmäßige geringfügige Beschäftigung regelmäßige geringfügige Beschäftigung mit Regelbeitrag von Fall zu Fall kurzfristig
Arbeitslohn darf höchstens
betragen
bis zu 150 EUR
am Tag/
bis zu 19 EUR
je Arbeitsstunde
bis zu 19 EUR
je Arbeitsstunde
bis zu 5200 EUR
je Monat
bis zu 520 EUR
je Monat
bis zu 520 EUR
je Monat
bis zu 19 EUR
je Arbeitsstunde
keine Begrenzung
Abruf der ELStAM ohne ohne ohne ohne ohne ohne ohne
Steuersatz 25 %
zuzüglich
SolZ + KiSt
25 %
zuzüglich
SolZ + KiSt
34,89 %
(davon 2 % LSt/SolZ/KiSt)
14,44 %
(davon 2 % LSt/SolZ/KiSt)
20 %
zuzüglich
SolZ + KiSt
5,5 %
zuzüglich
SolZ + KiSt
30 %
zuzüglich
SolZ + KiSt
Erläuterungen Rz 173 ff, 190 ff Rz 173 ff, 197 ff Geringfügige Beschäftigung Rz 1 Geringfügige Beschäftigung Rz 1 Rz 215 Rz 173 ff, 225 ff Rz 237 f

I. Allgemeines

 

Rz. 166

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Ob der > Arbeitslohn von teilzeitbeschäftigten ArbN oder von geringfügig Beschäftigten steuerpflichtig ist, bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Soweit der Arbeitslohn steuerpflichtig ist, bestehen Besonderheiten bei dessen Besteuerung. Bei diesen ArbN kann der ArbG den LSt-Abzug unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb des ELStAM-Verfahrens, also ohne Abruf der > Lohnsteuerabzugsmerkmale, mit einem Pauschsteuersatz nach § 40a EStG vornehmen.

Minijobs (§ 40a Abs 2 EStG): § 40a Abs 2 EStG bietet die Möglichkeit, für geringfügig Beschäftigte mit 520-EUR-Jobs eine Sonderform der Pauschalierung von Steuern und Sozialabgaben zu wählen. Die Einzelheiten werden nicht hier, sondern beim Stichwort > Geringfügige Beschäftigung dargestellt. Zur Höchstgrenze von aktuell 520 EUR (> Rz 59/4) vgl weitere Ausführungen > Rz 210 ff.

Bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten, für die diese besondere Regelung nicht angewendet werden kann, darf der ArbG die LSt weiterhin pauschal erheben, wenn er sich nicht für die Regelbesteuerung nach den §§ 39b bis 39d EStG entscheidet. Die Höhe der Pauschsteuersätze ist bei den folgenden Gruppen von ArbN unterschiedlich:

  • bei ArbN, die nur kurzfristig beschäftigt werden: 25 % des Arbeitslohns (vgl § 40a Abs 1 EStG; > Rz 190 ff),
  • bei geringfügig beschäftigten ArbN, für die der ArbG den Regelbeitrag an die SozVers abführt: 20 % des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs 2a EStG); > Rz 215 ff),
  • bei ArbN in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft: 5 % des Arbeitslohns (vgl § 40a Abs 3 EStG; > Rz 225 ff),
  • bei kurzfristig beschäftigten und beschränkt steuerpflichtigen ArbN, die einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet sind, 30 % des inländischen Arbeitslohns (vgl § 40 Abs 7 EStG; > Rz 237 f).

Zu den genannten Pauschsteuersätzen kommen der SolZ (> Rz 30) und ggf die KiSt (> Rz 295 ff) sowie die Beiträge zur > Sozialversicherung hinzu.

 

Rz. 167

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

§ 40a EStG enthält – zumindest im Prinzip – Nettosteuersätze. Sie sollten – soweit nicht arbeitsmarktpolitisch eine Begünstigung gewollt ist – grundsätzlich so bemessen sein, dass die steuerliche Belastung nicht vorteilhafter ist als eine Regelbesteuerung. Hintergrund ist, dass die Pauschalbesteuerung zwar den individuellen LSt-Abzug vereinfachen, ihn aber nicht ‚verbilligen’ und damit verdrängen soll. Deshalb gelten die Pauschsteuersätze nur für bestimmte Tätigkeiten und nur innerhalb bestimmter Lohngrenzen. Dieses Prinzip ist aber in den zurückliegenden Jahren zB aus politischen Erwägungen nicht immer beachtet worden. Veränderungen des > Lohnsteuertarif bedingen grundsätzlich eine Überprüfung der Pauschsteuersätze. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Pauschalbesteuerung keine > Werbungskosten berücksichtigt werden (> Rz 169).

 

Rz. 168

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Nach dem Wortlaut des § 40a EStG "kann" der ArbG die Arbeitslöhne pauschal besteuern. Er hat insoweit ein Wahlrecht zwischen Regel- und Pauschalbesteuerung. Das gilt auch arbeitsrechtlich (BAG vom 01.02.2006 – 5 AZR 628/04, BFH/NV 2006, Beilage 4, 534). Entscheidet er sich für eine Pauschalbesteuerung, wird der ArbG kraft Gesetzes Schuldner der pauschalen LSt (§ 40a Abs 5 iVm § 40 Abs 3 Satz 1, 2 EStG; zu den Folgen > Rz 2 ff). Auch bei einer > Außenprüfung muss er der Pauschalierung zustimmen (vgl BFH 223, 425 = BStBl 2009 II, 374).

 

Rz. 169

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Für den ArbN bleibt der pauschal besteuerte > Arbeitslohn bei einer Veranlagung außer Ansatz (§ 40a Abs 5 iVm § 40 Abs 3 Satz 2 und 3 EStG). Er darf die mit pauschal besteuertem Arbeitslohn zusammenhängenden Aufwendungen nicht als WK abziehen (> Rz 3/1). Das setzt aber voraus, dass die Pauschalbesteuerung zulässig ist. Bei der Veranlagung besteht keine verfahrensrechtliche Bindung an die LSt-Pauschalierung (> Rz 12).

 

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