Rz. 225

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Zu den zu beachtenden gemeinsamen VoraussetzungenRz 166 ff und > Rz 173 ff.

 

Rz. 226

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Pauschalbesteuerung mit dem besonders günstigen Steuersatz des § 40a Abs 3 EStG ist zur Wahrung einer zutreffenden Besteuerung nur in engen Grenzen zulässig. Dieser Steuersatz beträgt 5 % der BMG. Zur Rechtsentwicklung > Rz 37 ff und besonders > Rz 50/1. Der niedrige Pauschsteuersatz unterstellt, dass häufig Familienangehörige bei demselben ArbG mithelfen (BFH 141, 54 = BStBl 1984 II, 569). Deshalb müssen für die > Bemessungsgrundlage alle Aushilfslöhne erfasst werden, auch wenn zB Familien mit Kindern bei der Obsternte tätig werden. Zur Bemessung des Pauschsteuersatzes > Rz 167.

Eine Pauschalierung der LSt nach § 40a Abs 3 EStG (> R 40a.1 Abs 6 LStR) ist nur zulässig, wenn die Aushilfskraft

in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb iSd § 13 Abs 1 Nr 1–4 EStG tätig ist (> Rz 227) und
ausschließlich typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt (> Rz 228, 229).

Zu den Aushilfskräften (> Rz 230) idS gehören nur Personen, die keine Fachkraft sind (> Rz 231) und von Fall zu Fall eine im Voraus bestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer ausführen (> Rz 232). Zur ArbeitslohngrenzeRz 235.

 

Rz. 227

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die lediglich wegen ihrer Rechtsform (zB als GmbH, AG, Genossenschaft) oder der Abfärbetheorie (§ 15 Abs 1 Nr 3 EStG) als Gewerbebetrieb gelten, ist § 40a Abs 3 EStG anwendbar (> R 40a.1 Abs 6 Satz 2 HS 2 LStR; BFH 131, 472 = BStBl 1981 II, 76; BFH 210, 439 = BStBl 2006 II, 92). Hingegen ist die Pauschalierung nach § 40a Abs 3 EStG unzulässig, wenn der Betrieb wegen der Art der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit (hier: Weingut mit Wein- und Getränkehandel) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft iSd § 13 Abs 1 Nr 1–4 EStG, sondern gewerbliche Einkünfte erzielt (BFH 161, 523 = BStBl 1990 II, 1002). Kein Betrieb iSd § 13 EStG ist ein Verein, der landwirtschaftlichen Betrieben in Notfällen Aushilfskräfte zur Verfügung stellt und sie entlohnt (> Landwirtschaftliche Betriebshilfsdienste).

 

Rz. 228

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Nur der > Arbeitslohn für typisch land- und forstwirtschaftliche Arbeiten ist pauschal besteuerbar. Hierzu rechnen grundsätzlich alle anfallenden Arbeiten bis zur Fertigstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisses, die im Rahmen des erzeugenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen. Im Weinbau gehören deshalb bei einem Erzeugerbetrieb auch die Kellerarbeiten (Flaschen spülen, abfüllen, etikettieren, verpacken usw) zu den typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten (BFH vom 14.06.1985 – VI R 17/81 -nv-; vgl Radtke, INF 1990, 169); ebenso für Aushilfskraftfahrer, die das Erntegut (zB Zuckerrüben) zum Verwertungsbetrieb fahren. Nicht dazu gehören die mit der Vermarktung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen anfallenden Arbeiten, wie zB Blumenbinden oder der Verkauf (> R 40a.1 Abs 6 Satz 3 LStR). Auch das Schälen von Spargel ist keine typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit idS (BFH 221, 152 = BStBl 2009 II, 40).

Der Bau von Waldwegen, die der Erschließung oder Ausnutzung eines dem Land- und Forstwirt gehörenden oder gepachteten Waldgebiets dienen, können grundsätzlich als typisch forstwirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren sein. Voraussetzung ist aber, dass der Forstwirt einen forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält (BFH 146, 553 = BStBl 1986 II, 681; vgl OFD Koblenz vom 17.12.1986, DB 1987, 252).

 

Rz. 229

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung ist ferner, dass die Aushilfskräfte ausschließlich typische land- und forstwirtschaftliche Arbeiten ausführen. Werden ArbN abwechselnd mit typisch land- und forstwirtschaftlichen und anderen Arbeiten (zB auch im Gewerbe- oder Nebenbetrieb desselben ArbG) betraut, ist § 40a Abs 3 EStG nicht anwendbar (> R 40a.1 Abs 6 Satz 3 LStR).

 

Rz. 230

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Pauschalbesteuerung mit 5 % gilt nur für Aushilfskräfte. Das sind ArbN, die der ArbG vorübergehend idR für Saisonarbeiten, aber nicht länger als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt (§ 40a Abs 3 Satz 3 EStG). Es muss sich um ArbN handeln, die unter Anleitung einer Fachkraft tätig werden und dabei Tätigkeiten erbringen, die außer einer kurzen Anleitung kein weiteres Anlernen erfordern.

 

Rz. 231

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Regelung gilt nicht für kurzfristig beschäftigte Fachkräfte. Zu den Fachkräften gehören Aushilfskräfte, wenn sie eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung haben oder wenn sie von ihren – auch angelernten – Fähigkeiten her in der Lage sind, eine Fachkraft zu ersetzen und an Stelle einer Fachkraft eingesetzt sind (BFH 146, 553 = BStBl 1986 II, 681). Es kommt insoweit nicht auf die ausgeübte Tätigkeit, sondern auf die persönliche Qualifikation des Beschäftigten an (EFG 1990, 474). Ein ArbN mit einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung gehör...

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