Rz. 197

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Muss der ArbG zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt kurzfristig ArbN zum Ersatz ausgefallener oder bei akutem Bedarf zusätzliche Arbeitskräfte (> R 40a.1 Abs 3 LStR) einstellen, kann die LSt ebenfalls unter Verzicht auf die Vorlage einer Steuerkarte mit 25 % pauschaliert werden, selbst wenn der Arbeitslohn im Tagesdurchschnitt 150 EUR übersteigt (§ 40a Abs 1 Satz 2 Nr 2 EStG). So kann zB ein Tageslohn von 200 EUR für einen 13-stündigen Arbeitstag pauschal besteuert werden. Der durchschnittliche Stundenlohn darf aber auch in diesen Fällen 19 EUR nicht übersteigen (§ 40a Abs 4 Nr 1 EStG; zu Einzelheiten > Rz 179 ff).

 

Rz. 198

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

In folgenden Fällen kann idR von einem Einsatz zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt ausgegangen werden:

Bei unerwarteten Naturereignissen; zB die Gemeindeverwaltung benötigt Arbeitskräfte zum Schneeräumen oder zu Aufräumungsarbeiten nach Hochwasser- oder Starkregenschäden; witterungsabhängige Arbeiten müssen infolge besonderer Witterungseinflüsse planwidrig unaufschiebbar ausgeführt werden, um den Fortgang der weiteren Arbeiten sicherzustellen. EFG 1991, 755 bejaht dies, wenn bei überraschend auftretendem Sonnenwetter für den Terrassenbetrieb einer Gaststätte Aushilfen eingestellt werden (uE bedenklich);
bei Ausfall eines ArbN durch Betriebsunfall, plötzliche Erkrankung oder unerwartetes Fernbleiben aus anderen Gründen, sofern innerhalb des Betriebs kein Ersatz zur Verfügung steht und für den Betriebsablauf unaufschiebbare Arbeiten durchzuführen sind.
 

Rz. 199

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Ist aus akutem Bedarf die Einstellung einer zusätzlichen Arbeitskraft erforderlich, ist dies kein Einsatz zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt, wenn dem ArbG ein gewisser Stamm von Aushilfen auf Abruf zur Verfügung steht. So EFG 1979, 605 für ein Unternehmen, das auf plötzlich anfallende Reparatur- und Umbauarbeiten spezialisiert war. In diesen Fällen ist die Pauschalierung nur zulässig, wenn eine Aushilfskraft, die noch nicht zum Stamm der auf Abruf zur Verfügung stehenden Personen gehört, zusätzlich eingesetzt wird oder eine unvorhergesehen nicht zur Verfügung stehende Stammkraft ersetzt. Dem ArbG steht aber ein Stamm von Aushilfskräften auf Abruf nicht bereits dann zur Verfügung, wenn zB die Arbeitsagentur für die Vermittlung von Aushilfskräften eine besondere Dienststelle eingerichtet hat (ESt-Kartei ST, § 40a EStG Fach 1, Karte 1).

 

Rz. 200

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Bei den von der Messegaststätte für die Dauer der Messe eingestellten Arbeitskräften handelt es sich nicht um einen Einsatz zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt (EFG 1974, 334). Auch bei Volksfesten, deren Termin lange vorher festliegt, ist die Beschäftigung der Aushilfskräfte nicht plötzlich und unvorhersehbar (> R 40a.1 Abs 3 LStR). Gleiches gilt, wenn durch Annahme eines zusätzlichen Auftrags der Einsatz weiterer ArbN erst in 3 Tagen erforderlich wird (EFG 1991, 628) oder für Unternehmen, bei denen der kurzfristige Einsatz von Aushilfskräften betriebstypisch ist, zB Hafenbetriebe oder Taxiunternehmen (EFG 1993, 344). Ebenso bei kurzfristigem Einsatz zusätzlicher Aushilfen im Baugewerbe nach alljährlich wiederkehrenden Schlechtwetterperioden. Nimmt aber von den eingestellten Arbeitskräften ein größerer als dem üblichen Erfahrungssatz entsprechender Teil der Angeworbenen die Arbeit nicht auf, wie das zB bei Saison-Erntehelfern vorkommen kann, oder müssen wegen eines unvorhersehbar starken Arbeitsanfalls zusätzliche Arbeitskräfte eingestellt werden – besonders, wenn die Notwendigkeit hierzu erst kurz vor Beginn der fraglichen Arbeiten erkennbar wird – kann nach § 40a Abs 1 Nr 2 EStG pauschal besteuert werden (> R 40a.1 Abs 3 Satz 2 HS 2 LStR); der Nachweis der Voraussetzungen gegenüber dem FA kann dann aber schwierig sein (Beweisvorsorge; allgemein > Beweislast Rz 2).

 

Rz. 201–209

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffern einstweilen frei.

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