Rz. 190

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

§ 40a Abs 1 EStG erlaubt die Pauschalierung der LSt mit 25 % des Arbeitslohns bei ArbN, die nur kurzfristig beschäftigt werden. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung > Rz 166–189. Ein ArbN ist kurzfristig iSd § 40a Abs 1 EStG beschäftigt, wenn er

gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend (> Rz 192) und
nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt wird (> Rz 193) und
entweder der Arbeitslohn durchschnittlich pro Arbeitstag nicht mehr als 150 EUR beträgt (> Rz 195) oder die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich wird (> Rz 197 ff).
In beiden Fällen darf der durchschnittliche Arbeitslohn pro Arbeitsstunde nicht mehr als 19 EUR betragen (> Rz 196).

Die steuerlichen Voraussetzungen sind mithin andere als für eine kurzfristige Beschäftigung in der > Sozialversicherung (§ 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV; > Geringfügige Beschäftigung Rz 30).

 

Rz. 191

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Sind die Voraussetzungen des § 40a Abs 1 EStG erfüllt, ist die LSt mit 25 % des Arbeitslohns zu pauschalieren, wenn nicht der ArbN regelbesteuert wird (Wahlrecht; > Rz 168). Sind die Voraussetzungen des § 40a Abs 1 EStG nicht erfüllt, wird regelmäßig nur die individuelle Regelbesteuerung in Betracht kommen. Stellt das FA zB bei einer > Außenprüfung fest, dass der ArbG > Arbeitslohn nicht versteuert hat, kann der ArbG die Pauschalierung auch (noch) im Rahmen der Außenprüfung beantragen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge