Rz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Arbeitsentgelt bis zu 450 EUR monatlich: Wer als > Arbeitgeber jemanden gegen geringfügige Entlohnung – bis zu 450 EUR monatlich (bis zum 31.12.2012 = 400 EUR) – beschäftigt (sog Entgeltgeringfügigkeit), kann anstelle des individuellen LSt-Abzugs anhand der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM – Regelbesteuerung) die Steuerabzüge (LSt/SolZ/KiSt) und die Beiträge zur > Sozialversicherung mit einer Pauschalabgabe abgelten. Zu deren Höhe > Rz 21 ff. In der GRV besteht seit 2013 grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich der ArbN jedoch befreien lassen kann (> Rz 14/1). Die Pauschalabgabe wird von der Minijob-Zentrale (> Rz 33), einer Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, berechnet und vom Konto des ArbG eingezogen. Diese Tatbestände werden in diesem Stichwort erläutert (> Rz 15 ff). Zum MeldeverfahrenRz 40 ff.
 

Rz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Arbeitsentgelt über 450 EUR monatlich: Hat sich der ArbN von der Versicherungspflicht in der GRV befreien lassen, muss der ArbG den Regelbeitrag zur GRV erst bei einem Arbeitsentgelt ab 450,01 EUR monatlich entrichten. Der ArbN leistet für den Übergangsbereich von 450,01 bis 1 300 EUR lediglich einen geminderten Beitragsanteil in ansteigender Höhe; oberhalb von 1 300 EUR fällt der volle ArbN-Beitrag zur GRV an; zuständig ist nicht die Minijob-Zentrale (> Rz 33), sondern die Einzugsstelle (Krankenkasse). Für die > Sozialversicherung wird das > Arbeitsentgelt aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen ggf zusammengerechnet (> Rz 77 ff). Steuerlich gelten insoweit die allgemeinen Regeln für den LSt-Abzug. Eine Zusammenrechnung des Arbeitsentgelts gibt es hier nicht; maßgebend ist nur das einzelne Beschäftigungsverhältnis. Wenn in einem Beschäftigungsverhältnis das Arbeitsentgelt 450 EUR nicht übersteigt, kann der ArbG den LSt-Abzug entweder individuell regelbesteuern oder die LSt mit 20 % pauschalieren (vgl 40a Abs 2a EStG). Hinzu kommen > Solidaritätszuschlag und ggf > Kirchensteuer. Zuständig ist das > Betriebsstätten-Finanzamt. Ergänzend > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 215 ff.
 

Rz. 3

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Für eine kurzfristige Beschäftigung von höchstens 3 Monaten oder bis zu 70 Arbeitstagen/Jahr, vorübergehend wegen der Corona-Pandemie für die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 auf 5 Monate bzw 115 Arbeitstage angehoben (sog Zeitgeringfügigkeit; vgl § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV; > Rz 62), fallen keine Beiträge zur > Sozialversicherung an; der LSt-Abzug kann entweder individuell nach Maßgabe der ELStAM oder – unter Beachtung weiterer Voraussetzungen – pauschal mit 25 % des Arbeitslohns vorgenommen werden (§ 40a Abs 1 EStG; zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 190 ff). Die Steuerabzüge muss der ArbG beim > Betriebsstätten-Finanzamt anmelden und dorthin abführen.
 

Rz. 4

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Zu unterscheiden sind folgende Regelungen:

 
Art der Beschäftigung Abgabenlast Zuständige Stelle Nähere Begriffserläuterung Erläuterungen im Einzelnen Wesentliche Rechtsgrundlagen für Steuern und Beiträge
regelmäßige geringfügige Beschäftigung Pauschalabgabe für Beiträge und Steuern von 31,15 % des Arbeitsentgelts bis zu 450 EUR/mtl, die allein der ArbG trägt, zzgl 3,6 % ArbN-Anteil bei RV-Pflicht Minijob-Zentrale § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV

Rz 1, 15–24,

Rz 40–44,

Rz 60
§ 40a Abs 2 und 6 EStG
(bis 450 EUR/mtl – Entgeltgeringfügigkeit)   § 168 Abs 1 Nr 1b oder § 172 Abs 3 SGB VI; § 249b SGB V
regelmäßige geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt Pauschalabgabe für Beiträge und Steuern von 14,69 % des Arbeitsentgelts bis zu 450 EUR/mtl, die allein der ArbG trägt, zzgl 13,6 % ArbN-Anteil bei RV-Pflicht Minijob-Zentrale § 8a SGB IV

Rz 15–24,

Rz 45–49,

Rz 64–65
§ 40a Abs 2 und 6 EStG
(bis 450 EUR/mtl – Entgeltgeringfügigkeit) § 168 Abs 1 Nr 1c, § 172 Abs 3 a SGB VI; § 249b SGB V
regelmäßige geringfügige Beschäftigung mit Arbeitsentgelt über 450 EUR Die LSt kann mit 20 % des Arbeitsentgelts pauschaliert werden zuzüglich SolZ/KiSt Finanzamt § 8 Abs 1 Nr 1 oder § 8a, § 20 Abs 2 SGB IV

Rz 2,

Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 215 ff
§ 40a Abs 2a EStG
Der ArbG trägt den Regelbeitrag; der ArbN-Anteil steigt bis zu 1 300 EUR gestaffelt an Einzugsstelle (Krankenkasse) (Übergangsbereich von 450,01 EUR bis 1 300 EUR – mehrere Beschäftigungsverhältnisse werden ggf zusammengerechnet) (für die LSt kommt es nur auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis an – keine Zusammenrechnung)
gelegentliche kurzfristige Beschäftigung Keine Pauschalabgabe für Beiträge und Steuern, sondern Pauschalierung der Steuern LSt mit 25 % des Arbeitslohns; der ArbG ist Steuerschuldner Finanzamt § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV Rz 3, 30 § 40a Abs 1 EStG
(höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage/Jahr (5 Monate oder 115 Tage in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020) – Zeitgeringfügigkeit) in der SozVers beitragsfrei (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB V; § 5 Abs 2 SGB VI)
Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft Pauschalierung der Steuern LSt mit 5 % des Arbe...

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