Rz. 40

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die geringfügig Beschäftigten sind in das elektronische Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV) einbezogen. Dem ArbG obliegen nicht nur die An- und Abmeldungen, sondern grundsätzlich alle Meldepflichten in § 28a SGB IV. Für die geringfügig Beschäftigten iSv § 40a Abs 2 EStG – die 450-EUR-Jobs – ist die Minijob-Zentrale (> Rz 33) der DRV-KBS zuständig (§ 28i Satz 5 SGB IV). Meldungen für die geringfügig entlohnten Beschäftigten sind dorthin (> Rz 33) zu erstatten.

 

Rz. 41

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Hinsichtlich des Meldeverfahrens wird zwischen den im beruflich/gewerblichen Bereich (Unternehmen, Freiberufler) tätigen geringfügig Beschäftigten (> Rz 60 ff) und der Sonderform der geringfügig Beschäftigten im Privathaushalt (> Rz 45 ff) unterschieden. Für die nicht ausschließlich in einem Privathaushalt tätigen geringfügig Beschäftigten berechnet der ArbG die einheitliche Pauschsteuer selbst und teilt der Minijob-Zentrale (> Rz 33) den Betrag im Beitragsnachweisverfahren mit (vgl § 28a Abs 1 SGB IV). Das Haushaltsscheckverfahren (> Rz 45 ff) ist hier nicht anwendbar.

 

Rz. 42–44

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Randziffern einstweilen frei.

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