Rz. 62

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

§ 8 Abs 1 SGB IV, der die geringfügige Beschäftigung definiert, unterscheidet in Nr 1 die regelmäßige geringfügige Beschäftigung (Entgeltgeringfügigkeit; > Rz 63) und in Nr 2 die zeitlich geringfügige kurzfristigeBeschäftigung (Zeitgeringfügigkeit; > Rz 30). Für beide Arten geringfügiger Beschäftigung gilt die Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR im Monat (sog 450-EUR-Jobs). Die Vorschriften des SGB IV gelten für alle Zweige der SozVers (vgl § 1 Abs 1 SGB IV; > Sozialversicherung Rz 1). Für eine Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs 2 und 2a EStG kommt aber nur die Entgeltgeringfügigkeit in Betracht (zu weiteren Hinweisen > Rz 3 und > Rz 30).

 

Rz. 63

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Definition: Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 EUR im Monat nicht übersteigt (§ 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV). Auf die Dauer der Arbeitszeit kommt es nicht an. Voraussetzung für die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist demzufolge nur, dass das Arbeitsentgelt unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit aus dieser Beschäftigung regelmäßig (> Rz 70) im Monat 450 EUR nicht übersteigt (Geringfügigkeitsgrenze).

 

Rz. 64

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Besonderheiten sind zu beachten für eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (§ 8a SGB IV). Sie gelten, wenn eine geringfügig entlohnte oder zeitlich geringfügige (kurzfristige) Beschäftigung iSv § 8 SGB IV ausschließlich in einem Privathaushalt ausgeübt wird. Davon ist auszugehen, wenn die geringfügige Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (§ 8a Satz 2 SGB IV). Hierzu gehören ua Tätigkeiten wie die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, Fensterputzen, die Gartenpflege sowie die Pflege und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und dauerhaft pflegebedürftigen Personen sowie uE auch von Haustieren. Werden solche haushaltsnahen Dienste von gewerblichen Unternehmen erbracht, gilt § 8a SGB IV aber nicht.

 

Rz. 65

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Tätigkeit wird ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, wenn der ArbN für denselben ArbG keine weiteren Dienstleistungen erbringt, wie zB das Reinigen der dem Privathaushalt angeschlossenen Geschäftsräume. Ein häusliches Arbeitszimmer gehört zum Privathaushalt und nicht zu den Geschäftsräumen (> Arbeitszimmer). Arbeitet dieselbe Person sowohl im Haushalt als auch im Betrieb, so geht die > Sozialversicherung unabhängig von der arbeitsvertraglichen Gestaltung von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Privathaushalts aus. Werden Familienangehörige beschäftigt, ist nach den vom BSG erarbeiteten Abgrenzungskriterien zu prüfen, ob überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder ob die Tätigkeit auf familienrechtlicher Grundlage beruht. Auch insoweit gehen die – allerdings weitgehend übereinstimmenden – Kriterien des Beitragsrechts im Grenzfall den steuerlichen Kriterien vor (zu Einzelheiten > Arbeitnehmer Rz 65 ff, 105 ff).

 

Rz. 66

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis zu 450 EUR iSv § 8 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist der ArbN grundsätzlich versicherungspflichtig in der GRV und der GKV, kann sich aber von der Versicherungspflicht in der GRV befreien lassen (vgl § 7 Abs 1 Satz 1 SGB V, § 6 Abs 1b SGB VI).

 

Rz. 67–69

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Randziffern einstweilen frei.

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