Rz. 77

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Übt ein ArbN bei demselben ArbG nebeneinander mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn die Beschäftigungen in einem inneren Zusammenhang stehen (BSG 55, 1 vom 16.02.1983 – 12 RK 26/81, USK 8310). Ein innerer Zusammenhang ist schon dann gegeben, wenn Kenntnisse und Erfahrungen aus der einen Beschäftigung für die andere Tätigkeit genutzt werden müssen und das demselben ArbG nützlich ist (BSG vom 31.10.2012 – B 12 R 1/11 R, USK 2012–122; EFG 2018, 572); ergänzend > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 173. Entsprechendes gilt für Beschäftigungen, die während der Freistellungsphasen im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen bei demselben ArbG ausgeübt werden (Geringfügigkeits-RL Tz 2.2.2 und 5.2; > Rz 60 aE).

 

Rz. 78

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Zur Prüfung, ob das Arbeitsentgelt für eine geringfügige Beschäftigung die Entgeltgrenze von 450 EUR im Monat nicht übersteigt und deshalb noch eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV möglich ist, sind die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen zusammenzurechnen (§ 8 Abs 2 SGB IV). Zu addieren sind: die Entgelte aus mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV (regelmäßige geringfügige Beschäftigung) oder Nr 2 (kurzfristige Beschäftigung; > Rz 30) sowie mehrere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV mit nicht geringfügigen Beschäftigungen. Über die Regelung in § 8a SGB IV, nach der für die geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten § 8 SGB IV gilt, sind in diese Prüfung auch geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten einzubeziehen. > Ein-Euro-Jobs begründen aber kein Beschäftigungsverhältnis iSv § 8 SGB IV.

 

Rz. 79

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Eine Ausnahme gilt, wenn dieselbe Person eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV und eine nicht geringfügige Beschäftigung ausübt. Damit kann ein Minijob neben einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung anrechungsfrei ausgeübt werden, allerdings nicht bei demselben ArbG (> Rz 77). Werden hingegen neben einer versicherungspflichtigen Vollbeschäftigung – zu Besonderheiten > Rz 23 – mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, entfällt nur für die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung. Die Entgelte aus weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen werden versicherungspflichtig in der GRV und GKV. Für das aus der Zusammenrechnung ausgeschiedene zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis hat der ArbG Pauschalbeiträge zur GKV/GPflV und GRV (> Rz 21) zu entrichten. Zu Beispielen > Rz 23/1. Zu weiteren Besonderheiten bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung neben freiwilligem Wehrdienst, Elternzeit oder Leistungsbezug nach dem SGB III, neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld und Ausgleichsgeld nach dem FELEG, vgl die Geringfügigkeits-RL Tz 2.2.2.3ff (> Rz 60 aE).

 

Rz. 80

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung/GPflV unterliegen ArbN nur dann, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nachhaltig nicht übersteigt (vgl § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V; > Anh 6 Tabelle 1). Versicherungspflicht kann auch durch das Zusammenrechnen einer versicherungspflichtigen Vollbeschäftigung mit einer zweiten oder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung wegfallen. In diesen Fällen endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, sofern die Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungen auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten (vgl Geringfügigkeits-RL Tz 2.2.2.8; > Rz 60 aE).

 

Rz. 81

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Übt ein ArbN eine versicherungsfreie Beschäftigung aus, zB als Beamter (vgl § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V und § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI), unterbleibt eine Zusammenrechnung mit den Entgelten aus einer daneben ausgeübten geringfügigen Beschäftigung (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB V und § 5 Abs 2 Satz 1 HS 2 SGB VI); allerdings sind mehrere geringfügige Beschäftigungen neben einer versicherungsfreien Beschäftigung zusammenzurechnen. Die Zusammenrechnung ist nur bei einer Vollbeschäftigung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen vorgesehen, wenn die Vollbeschäftigung Versicherungspflicht in der GRV und GKV/GPflV begründet. Entsprechendes gilt für den Bereich der GKV bereits wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V für versicherungsfreie ArbN sowie für den Bereich der GRV für die wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI befreiten Personen (vgl Geringfügigkeits-RL Tz 2.2.2.2; > Rz 60 aE).

 

Rz. 82

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

In der gesetzlichen Arbeitslosen-Versicherung werden unabhängig von ihrer Anzahl die ge...

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