Rz. 60

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Pauschalbesteuerung der ‚geringfügig Beschäftigten’, von denen keine ArbN-Beiträge erhoben werden, ist für das Steuerrecht in § 40a Abs 2 EStG besonders geregelt. Die im EStG enthaltene Vorschrift greift auf Tatbestände zurück, die versicherungs- und beitragsrechtlich im Sozialgesetzbuch geregelt sind. Damit werden steuerliche Rechtsfolgen mit dem SozVers-Recht verknüpft (> R 40a.2 LStR). Maßgebend für die steuerliche Zulässigkeit einer LSt-Pauschalierung nach § 40a Abs 2 und 2a EStG sind die Vorschriften in der Auslegung durch die Träger der Sozialversicherung. Grundvoraussetzung ist, dass es sich bei der geringfügigen Beschäftigung um eine Beschäftigung iSd Sozialversicherungsrechts handelt. Das ist bei einem > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften nicht der Fall, wenn er gesellschaftsrechtlich verhindern kann, dass ihm Weisungen erteilt werden, auch wenn er steuerrechtlich > Arbeitnehmer ist (EFG 2014, 961 = DStRE 2015, 657; EFG 2015, 2074). Eine ausführliche Darstellung aus Sicht der SozVers enthalten die umfangreichen Richtlinien für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, die sog Geringfügigkeits-Richtlinien (HaufeIndex 12 350 588 sowie im > Internet).

 

Rz. 61

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Randziffer einstweilen frei.

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