Hauptbeschäftigung und Minijob in zwei Unternehmen derselben natürlichen Person
Mit dieser Frage hat sich das FG Brandenburg befasst und sie in seinem Urteil verneint. Das Finanzgericht geht von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis aus (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.12.2022, 6 K 6129/20). Folgende Überlegungen waren entscheidend:
Gemäß § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben.
Sozialversicherungsrechtliche Maßstäben ausschlaggebend
Die Voraussetzungen für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung beurteilen sich dabei wegen des in § 40a Abs. 2 EStG genannten Verweises ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben, vorliegend nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Die steuerliche Pauschalierungsvorschrift knüpft damit an die sozialversicherungsrechtliche Vorschrift an, wodurch nach der Vorstellung des Gesetzgebers Abweichungen zwischen der beitragsrechtlichen und steuerrechtlichen Behandlung des Arbeitslohns aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis vermieden werden sollen.
Ausnahme nur bei verschiedenen Arbeitgebern
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 EUR (aktuell: 520 EUR) nicht übersteigt. Unter den in § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV geregelten Voraussetzungen kann zwar eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV neben einer Hauptbeschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden (begrenzte Ausnahme von der gebotenen Zusammenrechnung).
Übt ein Arbeitnehmer allerdings wie im Urteilsfall bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung oder objektive Kriterien der Unterscheidbarkeit in Art, Ort und Zeit der Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, d.h. sie werden sozialversicherungsrechtlich einheitlich beurteilt. Es ist deswegen nicht möglich, bei demselben Arbeitgeber neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung eine (mangels Zusammenrechnung) versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung zu verrichten.
Revision wurde zugelassen
Das FG hat die Revision zugelassen, da die Rechtsfrage, ob und unter Heranziehung welcher Abgrenzungskriterien ein Arbeitnehmer in einem 2. Betrieb seines Arbeitgebers gleichzeitig und mit der Folge der Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40a Abs. 2 EStG geringfügig beschäftigt sein kann, grundsätzliche Bedeutung hat.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
2.087
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.3252
-
Corona-Soforthilfe Hessen: Moratorium beendet, Verfahren läuft wieder
691
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
595
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
5732
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
556
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
551
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
538
-
Atypische Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung
493
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
48114
-
Empfänger und Gegenstand der Vermögensübertragung
24.06.2026
-
Übertragung einer Privatimmobilie gegen Versorgungsleistungen
24.06.2026
-
Anforderungen an den Übertragungsvertrag
24.06.2026
-
Umfang und Empfänger der Versorgungsleistungen
24.06.2026
-
Soforthilfe-Rückforderung: OVG hebt günstiges Urteil des VG Cottbus auf
24.06.2026
-
Niederstwertprinzip nach HGB bei betrieblichen Wertpapierdepots
19.06.2026
-
Hoher Aufwand für E-Rechnung für Betriebe
19.06.2026
-
Corona-Soforthilfe: VG Köln verneint Verjährung des Erstattungsanspruchs
17.06.2026
-
Nachträgliche Berücksichtigung des Pflegegrads
11.06.2026
-
Gut 7 % der Steuerpflichtigen zahlten 2022 den Spitzensteuersatz
10.06.2026