Rz. 40

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Das VermBG begünstigt nicht:

Personen, die eine > Juristische Person im privaten und öffentlichen Bereich als Organ vertreten (vgl § 1 Abs 3 Nr 1 VermBG), zB > Vorstandsmitglieder, die – im Gegensatz zur steuerlichen Behandlung (> Arbeitnehmer Rz 34) – arbeitsrechtlich keine ArbN sind (BFH 147, 279 = BStBl 1986 II, 874 mwN; Abschn 1 Abs 5 VermBErl). Das gilt auch für Geschäftsführer einer GmbH sowie von > Ortskrankenkassen und Innungskrankenkassen (BFH 120, 320 = BStBl 1977 II, 53); auch für die Mitglieder der Geschäftsleitungen städtischer Eigenbetriebe; ebenso für den (Allein-)Vorstand einer öffentlichen Sparkasse, nicht aber für dessen ständigen Vertreter. Wegen der Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft vgl Abschn 1 Abs 5 Satz 2 VermBErl; außerdem > Berufsgenossenschaften Rz 2 und > Betriebskrankenkassen Rz 2.

Beziehen die vom Gesetz an sich ausgenommenen Organmitglieder (§ 1 Abs 3 VermBG) nebenberuflich Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, so gehören sie insoweit zum begünstigten Personenkreis. Das Gleiche gilt, wenn das Mitglied eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in dieser Eigenschaft Beamter ist (§ 1 Abs 4 VermBG; Abschn 1 Abs 5 Satz 3, 4 VermBErl);

 

Rz. 41

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Personen, die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung einer Personengesamtheit (zB OHG oder KG) berufen sind. Kommanditisten können zwar im Falle eines echten Arbeitsverhältnisses von der KG vwL erhalten. Da sie aber keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Gewerbebetrieb haben (§ 15 Nr 2 EStG; > Gesellschafter von Personengesellschaften Rz 1–3), haben sie keinen Anspruch auf ArbN-Sparzulage; vgl Abschn 1 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 VermBErl. Das gilt auch für Personen, die > Stiller Gesellschafter eines Unternehmens sind, wenn sie denn steuerrechtlich als Mitunternehmer anzusehen sind;
 

Rz. 42

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

im > Inland ansässige, dem deutschen Arbeitsrecht aber nicht unterstehende Bedienstete von Internationalen Organisationen, auch wenn diese ihren Sitz im Inland haben (Abschn 1 Abs 6 Satz 2 VermBErl; zB > Europäisches Patentamt, > Europäische Zentralbank; > Internationale Organisationen wie zB > Internationales Arbeitsamt oder > Vereinte Nationen. Ergänzend > Rz 35;
 

Rz. 43

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Personen, die vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen tätig sind, zB Mönche und Ordensschwestern; anders kann es sein, wenn LSt und andere Steuerabzüge sowie Beiträge zur > Sozialversicherung entrichtet werden (> Ordensangehörige). Ebenso Personen, die in einem unfreien Arbeitsverhältnis stehen, zB Strafgefangene (> Gefangene). Ebenso Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr und Personen, die ein freiwilliges ökologisches Jahr iSd Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder eines gleichgestellten Freiwilligendienstes (Abschn 1 Abs 6 Nr 3 VermBErl) ableisten (zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 108 ff); das gilt auch für den > Bundesfreiwilligendienst Rz 4 und unbezahlte Praktikanten (> Rz 85). Ebenso > Entwicklungshelfer iSd Entwicklungshelfergesetzes (vgl Abschn 1 Abs 6 Nr 4 VermBErl); das gilt aber nicht für Arbeitskräfte, die von nichtstaatlichen Unternehmungen und Einrichtungen in Entwicklungsländer entsandt werden (> Goethe-Institut, > GIZ; > Rz 32), wenn ihr Dienstverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt;
 

Rz. 44

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

ehemalige ArbN, auch wenn sie aus dem früheren Dienstverhältnis Versorgungsbezüge, zB Werkpensionen oder Hinterbliebenenbezüge, erhalten; sie sind keine ArbN im arbeitsrechtlichen Sinn (Abschn 1 Abs 6 Nr 2 VermBErl). Das Gleiche gilt für Empfänger von Vorruhestandsleistungen (Abschn 1 Abs 6 Nr 2 VermBErl). Anders ist es während der Freistellungsphase bei > Altersteilzeit, weil während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht und auch > Arbeitslohn gezahlt wird, oder soweit Rentner noch einer entgeltlichen Beschäftigung nachgehen. Anteilige Erfolgsprämien oder tarifvertragliche Leistungen, die zB rückwirkend vereinbart und die an ehemalige ArbN nach Eintritt in den Ruhestand ausgezahlt werden, können vermögenswirksam angelegt werden (Abschn 1 Abs 4 Nr 2 VermBErl), nicht aber > Übergangsgebührnisse (§ 11 SVG) an ehemalige Soldaten (> Bundeswehr) oder > Übergangsgeld, weil sie unter der Voraussetzung gezahlt werden, dass kein Arbeitsverhältnis mehr besteht;
 

Rz. 45

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Ruhestandsbeamte. Empfänger von > Versorgungsbezüge sind keine Beamten iSd § 1 Abs 4 VermBG (§ 30 Nr 4 BBeamtG); ebenso entpflichtete > Hochschullehrer Rz 10, 11, wenn sie nach Landesrecht nicht weiter Beamte im beamtenrechtlichen Sinne sind (Abschn 1 Abs 8 Nr 2 und 3 VermBErl); auch Empfänger von Witwen- und Waisengeld sind nicht begünstigt (EFG 1970, 427);
 

Rz. 46

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

ehrenamtlich tätige Personen, die keine beamtenrechtliche Besoldung, sondern > Aufwandsentschädigungen erhalten (vgl Abschn 1 Abs 8 Nr 1 VermBErl). Ergänzend > 

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