Rz. 85

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Vermögenswirksam angelegt werden können nur Einnahmen iSv § 19 EStG (> Abschn 12 Abs 3 VermBErl; > Rz 76). Deshalb sind vwL regelmäßig steuerpflichtige Einnahmen (> Arbeitslohn) iSd EStG. Sie unterliegen dem LSt-Abzug. § 11 Abs 1 EStG und § 38a Abs 1 Sätze 2 und 3 EStG bestimmen, welchem Kalenderjahr der Arbeitslohn und damit auch die darin enthaltenen vwL zuzuordnen sind. Danach gilt laufender Arbeitslohn (> Laufende Bezüge) in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der > Lohnzahlungszeitraum endet. > Sonstige Bezüge werden dagegen in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem ArbN zufließen; zu Einzelheiten > Zufluss von Arbeitslohn Rz 1, 2; R 39b.5 und 39b.6 LStR. Dagegen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die vom ArbG unmittelbar zu überweisenden vwL (> Rz 51) bei dem Unternehmen eingehen, bei dem sie angelegt werden sollen (Abschn 3 Abs 1 Satz 2 VermBErl).

 

Rz. 86

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Leistet der ArbG nur Abschlagszahlungen und rechnet er für einen längeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) ab, so tritt unter den Voraussetzungen des § 39b Abs 5 EStG für laufenden Arbeitslohn (nicht aber für > Sonstige Bezüge) der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums (§ 38a Abs 1 EStG); zu weiteren Hinweisen > Laufende Bezüge, > Lohnzahlungszeitraum Rz 21 ff sowie Abschn 3 Abs 1 VermBErl.

 

Rz. 87

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Für den Beginn der Sperrfrist (> Rz 94 ff) ist die zeitliche Zuordnung von vwL zu einem Kalenderjahr ohne Einfluss (vgl Abschn 3 Abs 2 VermBErl). So beginnt zB die 7jährige Sperrfrist für die auf Sparverträgen über Wertpapiere oder andere > Vermögensbeteiligungen iSv § 4 VermBG (> Wertpapier-Sparvertrag) angelegten vwL am 01.01. des Kalenderjahres, in dem die einmalige oder die erste laufende vwL beim Anlageunternehmen eingeht (vgl Abschn 3 Abs 2 Satz 2 VermBErl). Der ArbG hat bei Überweisung von vwL im Dezember und Januar eines Kalenderjahres dem Unternehmen, bei dem die vwL angelegt werden, das Kalenderjahr mitzuteilen, dem die vwL zuzuordnen sind (§ 2 Abs 1 VermBDV). Ergänzend > Sparverträge.

 

Rz. 88

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zur Beitragspflicht der vwL in der > Sozialversicherung vgl > Rz 8. Zur Sparzulage > Rz 115.

 

Rz. 89

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zu weiteren Pflichten des ArbG > Rz 116 ff.

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