1

 

Auf einen Blick:

Der Staat fördert die Bildung von Vermögen in Arbeitnehmerhand mit Zulagen und Steuerfreibeträgen. Die in § 2 Abs 1 VermBG aufgelisteten Vermögensbeteiligungen werden sowohl mit einem Steuerfreibetrag (vgl § 3 Nr 39 EStG) als auch mit Sparzulage nach dem VermBG gefördert. Diese Vermögensbeteiligungen werden hier für diese Förderungswege übergreifend dargestellt.

A. Allgemeine Hinweise

 

Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Beteiligung von ArbN am Produktivvermögen wird mit staatlichen Mitteln gefördert. Die Vermögensbeteiligungen, deren verbilligter Erwerb mit Sparzulage nach dem VermBG staatlich gefördert wird, sind gesetzlich benannt; es sind grundsätzlich die Gleichen wie für die Förderung durch einen Steuerfreibetrag (Ausnahme > Rz 25 ff). Deshalb werden sie hier im Zusammenhang dargestellt.

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die staatliche Förderung besteht aus:

 

Rz. 2/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

einem Steuerfreibetrag von 360 EUR im Kalenderjahr, wenn der ArbG dem ArbN nach dem 31.03.2009 eine Vermögensbeteiligung "am Unternehmen des Arbeitgebers" iSd § 2 Abs 1 Nr 1 Buchstaben a, b und f bis l und Abs 2 bis 5 VermBG verbilligt überlässt. Eine Übersicht der Vermögensbeteiligungen enthält > Rz 9, wegen der Einzelheiten zu § 3 Nr 39 EStGMitarbeiterkapitalbeteiligung. Die Anlage nach Buchst c (Investmentfonds, die in gesetzlich definierte Arten von Wertpapieren und andere Finanzierungsinstrumente investieren; > Rz 25 ff) wird allerdings von § 3 Nr 39 EStG nicht gefördert. Die Anlageformen des § 2 Abs 1 Nr 4 und 5 VermBG (Wohnungsförderung), die nur mit Sparzulage gefördert werden, sind beim Stichwort > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 99 ff dargestellt;
der Anlage von vermögenswirksamen Leistungen (vwL)
- in Vermögensbeteiligungen iSv § 2 Abs 1 Nr 1 bis 3, Abs 2 bis 4 VermBG ist eine Sparzulage von 20 % der vwL bis zu 400 EUR und
- für Vermögensbeteiligungen iSv § 2 Abs 1 Nr 4 und 5 VermBG (Wohnungsförderung) von 9 % der vwL bis zu 470 EUR im Kalenderjahr

für ArbN, deren Einkommen bestimmte Grenzbeträge nicht überschreitet (zu Einzelheiten > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 134). Bei diesen ArbN wird neben dem Steuerfreibetrag (> Rz 2/1) für zusätzlich angelegte vwL die Sparzulage gewährt.

 

Beispiel:

Die X-GmbH ist Tochtergesellschaft eines DAX-Konzerns. Sie bietet ihren ArbN an, Anteile an diesem DAX-Konzern zu erwerben. Dazu beauftragt sie ihre Hausbank, den interessierten ArbN solche Papiere im Wert von bis zu 525 EUR im Kalenderjahr mit einer Verbilligung um bis zu 360 EUR, also mit einer Eigenleistung von 165 EUR, anzubieten. Die ArbN der X-GmbH sparen außerdem vwL in Höhe von insgesamt 240 EUR im Kalenderjahr im Rahmen eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen iSv § 4 VermBG an, mit denen sie den ermäßigten Kaufpreis von (525–360 =) 165 EUR bezahlen. Die verbleibenden 75 EUR werden anderweitig als vwL angelegt.

Die Überlassung der Aktien durch die Hausbank als Erfüllungsgehilfin des ArbG ist bei einer Eigenleistung des ArbN von 165 EUR eine bis zu 360 EUR steuerfreie verbilligte Überlassung einer > Mitarbeiterkapitalbeteiligung iSv § 3 Nr 39 EStG; für die insgesamt vermögenswirksam angelegten 240 EUR, von denen er 165 EUR für den Erwerb der Aktien aufwendet, erhält der ArbN nach Ablauf der siebenjährigen Festlegungsfrist Sparzulage in Höhe von 20 %, also 48 EUR.

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Beteiligungswerte, auf die § 3 Nr 39 EStG Bezug nimmt, werden mit dem Sammelbegriff Vermögensbeteiligungen bezeichnet. Dies sind Beteiligungen am Vermögen eines Unternehmens (Kapitalbeteiligungen) oder Darlehensforderungen an das arbeitgebende Unternehmen. In Betracht kommen grundsätzlich sowohl Beteiligungen am arbeitgebenden oder an einem mit diesem verbundenen Unternehmen (direkte und indirekte betriebliche Beteiligungen) als auch an fremden Unternehmen (außerbetriebliche Beteiligungen); Abschn 4 Abs 1 VermBErl (> Anh 5.3).

 

Rz. 4

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Bestimmte Beteiligungsformen dürfen allerdings – nach unguten Erfahrungen für die Anleger – nur noch als betriebliche Beteiligungen (Mitarbeiter-Beteiligung) begründet oder erworben werden. Das gilt für Gewinnschuldverschreibungen einschließlich der Wandelschuldverschreibungen (> Rz 15 ff), Genussscheine, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden (> Rz 35 ff) und nichtverbriefte Genussrechte (> Rz 38 ff), GmbH-Geschäftsanteile und Stammeinlagen (> Rz 45 ff), stille Beteiligungen (> Rz 50 ff), Darlehensforderungen (> Rz 58 ff). Im Katalog des § 3 Nr 39 EStG nicht mehr enthalten sind Anteile an Sondervermögen sowie Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst c und d VermBG aF). Zur Rechtsentwicklung > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 21.

 

Rz. 5

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Außerdem werden verbriefte von nicht verbrieften Vermögensbeteiligungen unterschieden. Als verbriefte Vermögensbeteiligungen gelten Aktien (> Rz 10 ff), Genussscheine (> Rz 35 ff), Gewinnschuldverschreibungen (> Rz 18 ff), Investment...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge