Rz. 99

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

VwL sind auch Anlagen in den nach dem WoPG begünstigten Anlageformen (§ 2 Abs 1 Nr 4 VermBG). In Betracht kommen

Beiträge aufgrund von Verträgen mit > Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen iSv § 2 Abs 1 Nr 1 WoPG (vgl Abschn 9 Abs 1 Satz 1, Abs 2 VermBErl),
Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften iSv § 2 Abs 1 Nr 2 WoPG (vgl Abschn 9 Abs 1 Satz 2 VermBErl),
Aufwendungen aufgrund von Sparverträgen
- mit einem Kreditinstitut oder
- mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen

mit dem Ziel, selbst genutztes Wohneigentum oder ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht zu erwerben (vgl § 2 Abs 1 Nr 3 und 4 WoPG).

Eine Sperrfrist von 7 Jahren mit der Möglichkeit anderweitiger Verwendung danach gibt es nur für junge Bausparer, die bei Vertragsabschluss noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatten, oder wenn der Bausparer oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist oder der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der Verfügung noch besteht (vgl § 2 Abs 2 Sätze 2 bis 5 WoPG); im Übrigen setzt eine Prämie die unmittelbare Verwendung zum Wohnungsbau voraus. Zu Einzelheiten vgl § 2 WoPG; siehe ferner die Übersicht unter > Rz 93. Die Vorschriften des WoPG sind insoweit gesetzestechnisch Teile des VermBG.

 

Rz. 100

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Soweit bei diesen Sparformen vwL eingezahlt werden, schließt der Anspruch auf eine Sparzulage nach dem VermBG die Förderung mit Wohnungsbau-Prämie nach dem WoPG aus (vgl § 1 Satz 2 Nr 1 WoPG). Deshalb kommt es hinsichtlich der Sparzulage auf die Voraussetzungen für eine Prämie nach dem WoPG nicht an (vgl § 2 Abs 1 Nr 4 VermBG). Zur Einkommensgrenze > Rz 134. Zu weiteren Einzelheiten vgl Abschn 9 VermBErl.

Kann aber die bei diesen Verträgen für die Sparzulage zu beachtende Sperrfrist nicht eingehalten werden, verbleibt dem ArbN ggf die von Sperrfristen allgemein unabhängige Förderung im Rahmen des WoPG (nur für > Bausparkassenbeiträge gilt eine Sperrfrist von 7 Jahren, vgl § 2 Abs 2 WoPG).

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