Rz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Bausparkassenbeiträge werden vorwiegend durch Wohnungsbau-Prämie nach dem WoPG gefördert. Die Prämie wird bis zu 512 EUR für Alleinstehende und bis zu 1 024 EUR für Ehegatten in Höhe von 8,8 % der Bausparbeiträge gewährt (§ 3 WoPG). Es gilt eine Einkommensgrenze von 25 600 EUR, bei Ehegatten/> Lebenspartner 51 200 EUR (vgl § 2a WoPG). Soweit Bausparkassenbeiträge ausnahmsweise BA oder – hinsichtlich der Abschlussgebühr – WK bei den Einkünften aus > Vermietung und Verpachtung sind, schließt dies eine Prämie nach dem WoPG nicht aus.

 

Rz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Soweit die Beiträge mit vermögenswirksamen Leistungen erbracht worden sind (§ 2 Abs 1 Nr 4 VermBG; > Anh 5.1) und dafür Anspruch auf eine ArbN-Sparzulage besteht (§ 13 VermBG), schließt dies die Wohnungsbau-Prämie kraft Gesetzes aus (§ 1 Satz 2 Nr 1 WoPG). Die Sparzulage geht also der Prämie vor. VwL können bis zu 470 EUR im Kalenderjahr in Bausparbeiträgen angelegt werden; die ArbN- Sparzulage hierauf beträgt 9 % (§ 13 Abs 2 VermBG); es gilt eine Einkommensgrenze von 17 900 EUR, bei Ehegatten/> Lebenspartnern von 35 800 EUR (§ 13 Abs 1 VermBG). Zu Einzelheiten > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 99f.

 

Rz. 3

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Hat der Stpfl mit der Bausparkasse als Anbieter (vgl § 82 EStG) einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zur Erlangung eines Bauspardarlehens abgeschlossen, kann dieser mit der Altersvorsorgezulage oder durch den SA-Abzug nach § 10a EStG gefördert werden (> Private Altersvorsorge Rz 20/1, 28 sowie Rz 110ff). Werden solche Beiträge in einem Sparjahr (§ 4 Abs 1 WoPG) vom Anbieter den Altersvorsorgebeiträgen nach § 82 EStG zugeordnet, handelt es sich bei allen Beiträgen zu diesem Vertrag innerhalb dieses Sparjahres bis zu den in § 10a Abs 1 EStG genannten Höchstbeträgen um Altersvorsorgebeiträge und nicht um prämienbegünstigte Aufwendungen (§ 2 Abs 1 Nr 1 Satz 4 WoPG). Auch diese Art der Förderung geht also der Wohnungsbau-Prämie vor.

 

Rz. 4

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Die Gewährung der Prämie durch das FA setzt voraus (§ 2 Abs 2 WoPG), dass die Aufwendungen bei Auszahlung der Bausparsumme oder bei Beleihung der Ansprüche aus dem Vertrag der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet oder – im Fall der Abtretung – der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für die abtretende Person oder deren > Angehörige iSd § 15 AO verwendet.

 

Rz. 5

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Eine andere als wohnungswirtschaftliche Verwendung ist in folgenden Fällen prämienunschädlich (vgl § 2 Abs 2 WoPG wegen der Einzelheiten):

Wenn der Bausparer frühestens sieben Jahre nach dem Vertragsabschluss über die Ansprüche aus dem Bausparvertrag verfügt und er bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. In diesem Fall gibt es die Prämie beschränkt auf die Aufwendungen der letzten sieben Sparjahre. Diese Möglichkeit hat jeder Bausparer aber nur einmal im Leben.
Unschädlich ist auch eine Verfügung ohne Verwendung zum Wohnungsbau, wenn der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte Lebenspartner nach Vertragsabschluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist oder der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der Verfügung noch besteht. Die Prämienbegünstigung ist in diesen Fällen auf die Berücksichtigung der Bausparbeiträge der letzten sieben Sparjahre bis zum Eintritt des Ereignisses beschränkt.
 

Rz. 6

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Für Altverträge – Verträge, für die bis zum 31.12.2008 mindestens ein Beitrag in Höhe der Regelsparrate entrichtet worden ist – gilt eine Sperrfrist von 7 Jahren. Hier wird eine Prämie nicht gewährt, wenn vor Fristablauf die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt oder geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden. Auch hier gibt es ähnliche Ausnahmeregelungen wie in > Rz 5; vgl wegen der Einzelheiten § 2 Abs 3 WoPG.

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