Stand: EL 122 – ET: 6/2020
Vorbemerkung
Vor der unten abgedruckten Fassung galten das (1.) Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom 12. Juli 1961 (BGBl. I, 909; BStBl. I, 680), das 2. VermBG vom 1. Juli 1965 (BGBl. I, 585; BStBl. I, 346) in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I, 1853; BStBl. I, 644), das 3. VermBG in den Fassungen vom 27. Juni 1970 (BGBl. I, 930; BStBl. I, 806), vom 15. Januar 1975 (BGBl. I, 257; BStBl. I, 179), vom 30. September 1982 (BGBl. I, 1369; BStBl. I, 821), das 4. VermBG in der Fassung vom 6. Februar 1984 (BGBl. I, 201; BStBl. I, 195), das 5. VermBG in den Fassungen vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, 630; BStBl. I, 262), vom 19. Januar 1989 (BGBl. I, 137; BStBl. I, 9–5. VermBG 1989 –).
Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer[1]
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994
(BGBl. I, 406; BStBl. I, 237), zuletzt geändert durch Art. 111 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz- Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) vom 20. November 2019 (BGBl. I, 1626 [1689]).
§ 1 – Persönlicher Geltungsbereich
(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert.
(2) 1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht
- für vermögenswirksame Leistungen juristischer Personen an Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
- für vermögenswirksame Leistungen von Personengesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.
(4) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten die nachstehenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
§ 2 – Vermögenswirksame Leistungen, Anlageformen
(1) Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt
als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 4)
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