Rz. 35

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Genussscheine sind die verbriefte Form von Genussrechten (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst f VermBG). Zu nichtverbrieften Genussrechten > Rz 39. Solche Genussscheine müssen als Schuldschein, Order-, Inhaber- oder Namenspapier verbrieft sein und können von Unternehmen jeder Rechtsform ausgegeben werden. Eine gesetzliche Definition des Genussscheins fehlt; das Rechtsinstitut wurde von der Praxis entwickelt. Er hat sich vor allem als ein Mittel bewährt, die ArbN am Gewinn des arbeitgebenden Unternehmens zu beteiligen. Außerdem wird Genussscheinkapital bei Banken unter bestimmten Bedingungen als Eigenkapital anerkannt; das hat für die Kreditgewährung erhebliche Bedeutung.

 

Rz. 36

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Gegenstand von Genussrechten können alle typischen Vermögensrechte eines Gesellschafters sein. Ein Genussrecht gibt dem Rechtsinhaber gegen das die Genussrechte ausgebende Unternehmen zwar schuldrechtliche Ansprüche, nicht aber gesellschaftsrechtlich geprägte Mitgliedschaftsrechte. Der Rechtsinhaber erhält damit Vermögensrechte, die typischerweise nur Gesellschaftern zustehen, nur soweit sie mit dem Recht auf eine bestimmte Beteiligung am Unternehmensgewinn verbunden sind. Sie geben dem Inhaber aber weder Stimmrechte noch Kontroll- oder Verwaltungsrechte. Typisch für das Genussrecht ist, dass die Rechte in großer Zahl und nicht nur vereinzelt begeben und dem Rechtsinhaber keine aktiven Mitverwaltungsrechte eingeräumt werden (vgl BFH 221, 25 = BStBl 2008 II, 852 mwN).

Von festverzinslichen Wertpapieren unterscheidet sich Genussschein-Kapital, weil es vor dem Fremdkapital zur Deckung von Verlusten herangezogen wird. Im Gegensatz zu einem Darlehen ist die Vergütung für den Genussschein-Inhaber ertragsabhängig und deshalb variabel. Ein vereinbarter gewinnunabhängiger Mindest- oder Festzins ist deshalb für Genussrechte untypisch; bei einer Mindestverzinsung ist eine vwL deshalb nur gegeben, wenn entweder der Aussteller bei Ausgabe des Genussrechts erklärt, die gewinnabhängige Mindestverzinsung werde im Regelfall die Hälfte der Gesamtverzinsung nicht überschreiten oder wenn die gewinnabhängige Mindestverzinsung zum Zeitpunkt der Ausgabe des Genussrechts die Hälfte der Emissionsrendite festverzinslicher Wertpapiere nicht überschreitet. Wie hoch dieser Vergleichswert (die Emissionsrendite festverzinslicher Wertpapiere) ist, ist den Monatsberichten der > Deutsche Bundesbank für den viertletzten Kalendermonat vor dem Kalendermonat der Ausgabe des Genussrechts zu entnehmen (vgl § 2 Abs 4 iVm § 2 Abs 3 VermBG). Der Wert des Genussrechts bestimmt sich nach dem Ausgabewert, nicht nach dem Nennwert oder Tageskurs. Dem Inhaber der Genussrechte darf eine Rückzahlung zum Nennwert nicht garantiert werden. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn sich der Rückzahlungsanspruch nach der Wertentwicklung des Unternehmens bestimmt, bei der Rückzahlung eine Beteiligung am Verlust vereinbart ist oder eine Rückzahlung nur aus dem Gewinn vorgenommen werden darf.

Ist eine Rückzahlung zum Nennwert zugesagt, kann es sich um eine Gewinnschuldverschreibung handeln (> Rz 18 ff). Zur Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und Genussrechtsverhältnis vgl BFH 221, 25 = BStBl 2008 II, 852.

 

Rz. 37

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Als Vermögensbeteiligung gefördert werden nur Genussscheine, die

als betriebliche Beteiligung
- vom inländischen oder ausländischen ArbG ausgegeben werden oder
- Genussscheine eines Unternehmens sind, das als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des ArbG einen Konzern bildet (§ 2 Abs 2 Satz 1 VermBG; > Rz 12), oder
als außerbetriebliche Beteiligung
- Genussscheine, die von einem inländischen Unternehmen ausgegeben worden sind, das kein Kreditinstitut ist, wenn die Genussscheine an einer deutschen Börse (> Rz 10) zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind.
 

Rz. 38

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Genussscheine von Kreditinstituten werden also nur gefördert, wenn sie von den eigenen ArbN erworben werden. Beim steuerlich begünstigten Erwerb des Genussscheins darf der > Arbeitnehmer nicht Mitunternehmer iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG sein oder hierdurch werden (Mitunternehmer ist zB der Gesellschafter einer KG oder einer OHG oder ein atypischer stiller Gesellschafter; > Gesellschafter von Personengesellschaften).

Der geldwerte Vorteil aus unentgeltlich überlassenen, konkret in EUR bewerteten Genussrechten bleibt im Rahmen von § 8 Abs 2 Satz 11 EStG steuerfrei (BFH/NV 2010, 1432); die Einführung des § 8 Abs 1 Satz 2 EStG zum VZ 2020 sollte uE an dieser Einschätzung nichts ändern.

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