Rz. 39

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Genussrechte unterscheiden sich von Genussscheinen (> Rz 35 ff) nur durch die fehlende Verbriefung. Solche nicht als Wertpapiere verbriefte Genussrechte (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst l VermBG) werden nur begünstigt, wenn sie am Unternehmen des inländischen ArbG oder an einem inländischen Unternehmen eingeräumt werden, das als herrschendes Unternehmen (§ 18 Abs 1 AktG; > Rz 12) mit dem Unternehmen des ArbG verbunden ist (§ 2 Abs 2 Satz 1 VermBG). Mit ihnen muss einerseits das Recht am Gewinn dieses Unternehmens verbunden sein; der ArbN darf andererseits nicht Mitunternehmer iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG sein (> Rz 38). "Inländisch" ist ein Unternehmen mit Sitz (§ 11 AO) und Geschäftsleitung (§ 10 AO) in Deutschland.

 

Rz. 39/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Begünstigung der nicht verbrieften Genussrechte wurde gesondert neben den verbrieften Genussscheinen (> Rz 35 ff) geregelt, weil sie auf andere Weise überlassen und festgelegt werden (> Beteiligungs-Vertrag). Genussrechte idS sind auch Genussscheine, die keine Wertpapiere sind, zB Genussscheine nach Art eines Schuldscheins (Altehoefer, DStZ 1984, 61ff [67]).

 

Rz. 39/2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Im Gegensatz zu Genussscheinen können Genussrechte iSv § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst l VermBG nicht als außerbetriebliche Beteiligung ausgegeben werden. Die Regelungen zur Mindestverzinsung sowie zur Rückgabe zum Nennwert (vgl > Rz 36) gelten aber auch für nicht verbriefte Genussrechte.

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