Rz. 50

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Stille Beteiligungen iSv § 230 HGB werden grundsätzlich nur am arbeitgebenden Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im > Inland gefördert (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst i VermBG; zu Einzelheiten der Einschränkung > Rz 51). Gefördert wird aber auch die Beteiligung an einem inländischen Unternehmen, das im Verhältnis zum inländischen ArbG herrschendes Unternehmen (§ 18 Abs 1 AktG; > Rz 12) ist (vgl § 2 Abs 2 Satz 4 Alt 1 VermBG). Eine Besonderheit dieser Beteiligungsform ist es, dass die stille Beteiligung auch an einem Unternehmen bestehen kann, das aufgrund eines Vertrags mit dem ArbG an dessen Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligt ist (Mitarbeiter-Beteiligungsgesellschaft). Zu Einzelheiten > Rz 54. Es handelt sich also um eine direkte oder indirekte betriebliche Vermögensbeteiligung (> Rz 3). Zur Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und Genussrechtsverhältnis (> Rz 35 ff) vgl BFH 221, 25 = BStBl 2008 II, 852.

 

Rz. 51

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Gefördert wird nur eine typische stille Beteiligung. Sie besteht darin, dass sich der ArbN an einem Handelsgeschäft(gewerbe), das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht (§ 230 Abs 1 HGB). Der still Beteiligte darf nicht Mitunternehmer (vgl § 15 Abs 1 Nr 2 EStG) an dem Handelsgeschäft sein, also vor allem nicht an den stillen Reserven des Anlagevermögens teilhaben und kein Unternehmerrisiko tragen (> Arbeitnehmer Rz 60 ff); sonst handelt es sich um eine nicht geförderte atypische stille Beteiligung (vgl BFH 171, 510 = BStBl 1994 II, 700; BFH 173, 28 = BStBl 1994 II, 282 zum faktischen Mitunternehmer; ergänzend > Gesellschafter von Personengesellschaften). Verlustausschluss ist aber unschädlich (§ 231 Abs 2 HGB). Zu Besonderheiten, wenn sich der GesGf einer KapGes an dieser still beteiligt, vgl EFG 2014, 848.

Eine stille Beteiligung ist unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens möglich, wenn dieses ein Handelsgewerbe betreibt; begünstigt werden aber auch stille Beteiligungen, wenn das Unternehmen wegen seiner Rechtsform (zB GmbH) oder wegen der Eintragung im Handelsregister als ein solches gilt, das ein Handelsgewerbe betreibt (§ 5 HGB). Betreibt eine Gesellschaft (zB eine KG) kein Handelsgewerbe und ist sie deshalb – zu Unrecht – im Handelsregister eingetragen, kann eine stille Beteiligung nur (begünstigt) begründet werden, wenn die Gesellschaft ein Gewerbe betreibt; reine Vermögensverwaltung (zB Grundstücksverwaltung) reicht nicht aus (Abschn 4 Abs 9 VermBErl; aA Zacharias/Hebig, FR 1989, 317).

 

Rz. 52

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Eine stille Gesellschaft setzt den vertraglichen Zusammenschluss zwischen einem Unternehmensträger ("Inhaber eines Handelsgeschäfts") und einem anderen voraus, kraft dessen sich der andere ohne Bildung eines Gesellschaftsvermögens mit einer Einlage an dem Unternehmen beteiligt und eine Gewinnbeteiligung erhält (vgl § 230 HGB). Da die stille Gesellschaft nur als Innengesellschaft existiert und nach außen hin nicht in Erscheinung tritt, muss die Einlage nach § 230 HGB so geleistet werden, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht; die Einlage wird deshalb kein Gesamthandsvermögen.

Ferner erfordert die stille Gesellschaft – wie jede andere Gesellschaft auch – einen gemeinsamen Zweck; das bedeutet, dass das gemeinsame Streben zur Erreichung gemeinsamer Ziele im Vordergrund stehen muss. Der gemeinsame Zweck kann in der ausdrücklichen Vereinbarung von Kontrollrechten des ArbN deutlich werden (Abschn 4 Abs 9 VermBErl). Das unterscheidet die stille Beteiligung von einem partiarischen Darlehen (BFH 138, 458 = BStBl 1983 II, 563; BFH 140, 275 = BStBl 1984 II, 373; BGHZ 127, 176 vom 10.10.1994 – II ZR 32/94, DStR 1995, 106) sowie den Genussrechten (vgl BFH 221, 25 = BStBl 2008 II, 852 mwN).

 

Rz. 53

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Nach unguten Erfahrungen ist der Erwerb oder die Begründung solcher Beteiligungen bereits seit 1989 eingeschränkt worden (vgl das HBegleitG 1989, BGBl 1988 I, 2262 = BStBl 1989 I, 19); wegen der Gründe vgl Schoen, Die außerbetriebliche Beteiligung als stiller Gesellschafter nach dem 5. VermBG, BB 1988, 2113. Seither wird deshalb nur noch die Begründung oder der Erwerb einer stillen Beteiligung als betriebliche Vermögensbeteiligung gefördert.

 

Rz. 54

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Mitarbeiter-Beteiligungsgesellschaften sind zumeist von einem oder mehreren arbeitgebenden Unternehmen gegründet worden und ihrerseits an dem oder den arbeitgebenden Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligt, zB als Gesellschafter der arbeitgebenden GmbH oder Personengesellschaft (zB OHG, KG), Mitglied des arbeitgebenden Vereins (zB VVaG) oder stiller Gesellschafter des arbeitgebenden Unternehmens. Solche Mitarbeiter-Beteiligungsgesellschaften legen die ihnen durch ArbN-Beteiligungen zufließenden Mittel – abzüglich Verwaltungskosten und Steuern – idR in den arbeitgebenden Unternehmen, aber auch in von diesen Unte...

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