Rz. 6

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Erstmals eröffnete das "Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer" vom 12.07.1961 (BGBl 1961 I, 909 = BStBl 1961 I, 680) neben anderen bestehenden Möglichkeiten (vgl alter § 19a EStG, SparPG, WoPG) einen weiteren Weg, auf dem ArbN Vermögen mit Hilfe von steuerfrei bleibenden Sonderzuwendungen ihrer ArbG bilden können.

 

Rz. 7

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Vom 01.04.1965 bis 1970 galt das "Zweite Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer" (2. VermBG) vom 01.07.1965 (BGBl 1965 I, 585 = BStBl 1965 I, 346) idF vom 01.10.1969 (BGBl 1969 I, 1853 = BStBl 1969 I, 644), das auch für 1970 mit einem von 312 DM (468 DM für ArbN mit mindestens 3 Kinderfreibeträgen) auf 624 DM erhöhten Begünstigungsrahmen angewendet wurde (§ 16 des 3. VermBG).

 

Rz. 8

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Von 1971 bis 1983 galt das "Dritte Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer" (3. VermBG). Auf vermögenswirksame Leistungen (vwL), die in der Zeit vom 01.01.1971 bis 31.12.1974 erbracht wurden, war es idF des Gesetzes vom 27.06.1970 (BGBl 1970 I, 930 = BStBl 1970 I, 806) anzuwenden. An die Stelle der bis 1970 für vwL vorgesehenen Steuerfreiheit trat eine Förderung durch Zulagen. Diese kommen – anders als bei der früheren Steuerfreiheit – auch solchen ArbN zugute, die wegen ihres niedrigen Einkommens keine Steuern zahlen. Da die vwL zugleich in der > Sozialversicherung beitragspflichtig sind, gehen sie nicht mehr als Teil der Bemessungsgrundlage für die Altersversorgung verloren. Außerdem wurden Einkommensgrenzen für die Förderung eingeführt. Für nach 1974 erbrachte Leistungen galt das 3. VermBG idF vom 15.01.1975 (BGBl 1975 I, 257 = BStBl 1975 I, 179). Aus dem Katalog der begünstigten Aufwendungen (vgl § 2 Abs 1 des 3. VermBG) wurde die Begründung von Darlehensforderungen gegen den ArbG (> Vermögensbeteiligungen Rz 58 ff) ab 1972 in den Begünstigungskatalog des SparPG aufgenommen, auf den § 2 Abs 1 Buchst a VermBG insoweit Bezug nahm.

 

Rz. 9

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Das EG-AO 1977 vom 14.12.1976 (BGBl 1976 I, 3341 = BStBl 1976 I, 694) brachte die Anpassung des 3. VermBG an die AO 1977. Mit dem StÄndG 1977 vom 16.08.1977 (BGBl 1977 I, 1586 = BStBl 1977 I, 442) wurde bei Arbeitslosigkeit in bestimmten Fällen eine zulageunschädliche Abtretung und Beleihung von Ansprüchen aus bestimmten Lebensversicherungen (> Rz 106) zugelassen; ferner wurde § 5 des 3. VermBG (Pflichtangebot an alle ArbN) aufgehoben.

 

Rz. 10

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Das StÄndG 1979 vom 30.11.1978 (BGBl 1978 I, 1849 = BStBl 1978 I, 479) brachte für den zuordnungsberechtigten und den nicht zuordnungsberechtigten Elternteil für jedes Kind, für das dieser seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt, die Erhöhung der Einkommensgrenze des § 12 Abs 1 des 3. VermBG um 900 DM.

 

Rz. 11

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Mit dem Subventionsabbaugesetz vom 26.06.1981 (BGBl 1981 I, 537 = BStBl 1981 I, 523) entfiel die seit 1964 geltende Regelung über die Nichtanrechnung von begünstigten vwL auf die Prämienhöchstbeträge nach dem SparPG und dem WoPG. Soweit für vwL Sparzulage gewährt wird, gibt es ab 1982 daneben keine Spar- oder Wohnungsbauprämie mehr. Da der Anspruch auf Sparzulage für begünstigte vwL einen etwa daneben bestehenden Anspruch auf Spar- oder Wohnungsbau-Prämie ausschließt, entfiel zugleich für Bausparkassenbeiträge die zusätzlich erforderliche Entscheidung zwischen der Wohnungsbau-Prämie und dem Sonderausgabenabzug (sog Kumulierungsverbot). Ferner wurde der Rahmen für die Steuervergünstigung des § 14 VermBG für mittelständische ArbG (er betrug bis 1968: 800 DM, 1969/1970: 3 000 DM und ab 1971: 6 000 DM) auf 3 000 DM abgesenkt.

 

Rz. 12

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22.12.1981 (BGBl 1981 I, 1523 = BStBl 1982 I, 235) wurde ab 1982 der allgemeine Zulagesatz (§ 12 Abs 1 VermBG) von 30 % auf 16 % bzw 23 % der begünstigten vwL herabgesetzt und die Steuervergünstigung für ArbG (§ 14 VermBG) von 30 % auf 15 % der zusätzlich erbrachten vwL gemindert. Neu bekannt gegeben wurde das 3. VermBG idF vom 30.09.1982 (BGBl 1982 I, 1369 = BStBl 1982 I, 821). Das Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern vom 28.11.1983 (BGBl 1983 I, 1377 = BStBl 1983 I, 565) hat den Katalog der unschädlichen Verwendungsmöglichkeiten des 3. VermBG wie in den Prämiengesetzen erweitert, und zwar für ArbN, die den Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 30.09.1983 verlassen haben.

 

Rz. 13

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Nach erneuter Änderung durch Art I des Vermögensbeteiligungsgesetzes vom 23.12.1983 (BGBl 1983 I, 1592 = BStBl 1984 I, 23) wurde das Gesetz als 4. VermBG am 06.02.1984 neu bekannt gemacht (BGBl 1984 I, 201 = BStBl 1984 I, 195). Das 4. VermBG brachte folgende wesentlichen Änderungen: Ausdehnung des Anlagekatalogs auf weitere Formen der Kapitalbeteiligung; Anhebung der mit einer Sparzulage von 23 % zu fördernden vwL auf höchstens 936 DM für die in Kapitalbeteiligungen und Darlehensforderungen gegen den Arb...

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