Rz. 21

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Leistet der ArbG auf den in einem Lohnzahlungszeitraum verdienten Arbeitslohn Abschlagszahlungen, zahlt er also den Lohn nur in ungefährer Höhe aus und rechnet er nach einer bestimmten Zeit endgültig ab, so kann der ArbG – abweichend von § 38 Abs 3 EStG – den (endgültigen) Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten und die LSt erst bei der (endgültigen) Lohnabrechnung einbehalten (§ 39b Abs 5 EStG). Das gilt jedoch nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum 5 Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von 3 Wochen nach dessen Ablauf abgeschlossen ist (> Rz 22, 23). Das Verfahren bedarf keiner Genehmigung durch das FA; dieses kann aber anordnen, dass die LSt von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn ihre Erhebung sonst nicht gesichert erscheint. Gegen eine solche Maßnahme des FA (> Verwaltungsakt) ist der Einspruch gegeben (> Rechtsbehelfe).

 

Rz. 22

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Die Lohnabrechnung unter Einbeziehung der Abschlagszahlung muss 3 Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums abgeschlossen sein (§ 39b Abs 5 Satz 2 EStG). Das ist bei unbarer Lohnzahlung nicht schon der Fall, wenn die Lohnabrechnung – ggf maschinell – durchgeführt ist, sondern erst, wenn die Zahlungsbelege den Bereich des ArbG verlassen haben; auf den Zeitpunkt des Zuflusses beim ArbN kommt es nicht an (> R 39b.5 Abs 5 Satz 2 LStR).

 

Rz. 23

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Für Zahlungen innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf des Lohnzahlungszeitraums kann der ArbG ohne weiteres unterstellen, dass es sich um regelmäßige Zahlungen iSv laufendem Arbeitslohn (> Laufende Bezüge) handelt.

 

Beispiel 1:

A erhält nach der ersten, zweiten und dritten Lohnwoche je 600 EUR als Abschlagszahlung in ungefährer Höhe des tatsächlichen Arbeitslohns. Nach der vierten Woche wird endgültig abgerechnet. Der ArbN hat noch 620 EUR zu erhalten. Der ArbG ist berechtigt, die LSt nach einem Lohnzahlungszeitraum von vier Wochen einzubehalten (2 420: 4 = 605 EUR; dafür wird die LSt für eine Woche ermittelt und das Ergebnis mit 4 vervielfacht).

 

Beispiel 2:

B (Monatslohnempfänger) erhält neben seinem Monatslohn vierteljährlich abgerechnete und bezahlte Provisionen. Es handelt sich nicht um zwei Lohnzahlungszeiträume nebeneinander. Lohnzahlungszeitraum bleibt der Monat. Die vierteljährlich gezahlten Provisionen sind als > Sonstige Bezüge zu behandeln.

 

Beispiel 3:

C (Monatslohnempfänger) erhält jeweils am 20. des Monats eine Abschlagszahlung und am 10. des folgenden Monats mit der Lohnabrechnung den Rest. Der ArbG ist berechtigt, die LSt erst bei der Abrechnung einzubehalten.

 

Beispiel 4:

D (Monatslohnempfänger) erhält jeweils am 30. des Monats eine Abschlagszahlung in ungefährer Höhe des Monatslohns und den Rest mit der Lohnabrechnung am 30. des folgenden Monats. Der ArbG muss die LSt bereits von der Abschlagszahlung einbehalten, da die Dreiwochenfrist überschritten ist.

 

Rz. 24

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Besonderheiten ergeben sich, wenn der Lohn für den letzten Abrechnungszeitraum des Jahres erst im folgenden Kalenderjahr abgerechnet wird. Wird innerhalb der Dreiwochenfrist abgerechnet, so handelt es sich um Arbeitslohn und LSt dieses letzten Abrechnungszeitraums des abgelaufenen Jahres. Wird erst nach Ablauf der ersten drei Wochen des neuen Kalenderjahres abgerechnet, muss der Arbeitslohn als sonstiger Bezug behandelt werden; er ist dann dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem er zugeflossen ist (§ 38a Abs 1 Satz 3 EStG).

 

Beispiel 5:

E erhält für Dezember am 28.12. eine Abschlagszahlung. Die Lohnabrechnung erfolgt am 15.01. Die LSt wird zutreffend erst am 15.01. einbehalten und am 10.02. als LSt des Monats Januar angemeldet und an das FA abgeführt. Dennoch muss der ArbG den Arbeitslohn und die davon erhobene LSt in die LSt-Bescheinigung für das abgelaufene Jahr aufnehmen (> R 39b.5 Abs 5 LStR; ergänzend > Lohnsteuerbelege).

 

Beispiel 6:

F erhält sein Dezembergehalt am 28.12., ebenfalls die Abrechnung. Einzelne Lohnteile, zB Mehrarbeitsvergütungen (wenn es sich nicht um sonstige Bezüge handelt), werden erst am 15.01. gezahlt und abgerechnet. Der ArbG muss entsprechend dem Beispiel 5 verfahren.

 

Beispiel 7:

Im Beispiel 6 werden die zusätzlichen Lohnteile erst am 22.01., also im folgenden Kalenderjahr und nach Ablauf der Dreiwochenfrist abgerechnet und gezahlt. Obwohl die Lohnteile wirtschaftlich zum abgelaufenen Jahr gehören, muss der ArbG diese als > Sonstige Bezüge im Kalenderjahr des Zuflusses versteuern (> R 39b.5 Abs 5 Satz 3 iVm > R 39b.2 Abs 2 Nr 8 Satz 2 LStR).

Für die Anmeldung und Abführung der LSt wird auf den Zeitpunkt der Lohnabrechnung abgestellt (> R 39b.5 Abs 5 Satz 4 LStR).

 

Rz. 25

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Die Dehnung des Lohnzahlungszeitraums auf einen Lohnabrechnungszeitraum von bis zu 5 Wochen Dauer (§ 39b Abs 5 EStG) gilt nicht für sonstige Bezüge (> R 39b.6 Abs 1 Satz 1 LStR), da sonstige Bezüge – anders als laufender Arbeitslohn – begrifflich nicht für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden. Unabhängig vo...

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