Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Übergangsgeld leistet der ArbG an den ArbN für einen idR unfreiwilligen Verlust des Arbeitsplatzes. Es soll den Wechsel in eine andere Anstellung oder in den Ruhestand erleichtern. Grundsätzlich gehört es zum stpfl > Arbeitslohn. Es kann auf arbeitsvertraglicher, tarifvertraglicher oder gesetzlicher Grundlage gezahlt werden. Für das aus Anlass einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis gezahlte Übergangsgeld kann eine Tarifermäßigung gemäß § 24 Nr 1 Buchst a EStG iVm § 34 Abs 1, 2 EStG in Betracht kommen (> Außerordentliche Einkünfte Rz 10 ff). Für das niederkunftsbedingt gezahlte Übergangsgeld nach früherem BAT gab es keine Tarifermäßigung (BFH/NV 1991, 88).

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zum stpfl Arbeitslohn gehören zB das Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG, ggf iVm § 67 BeamtVG, und entsprechende Leistungen aufgrund der Beamtengesetze der Länder; ebenso das Übergangsgeld nach § 37 SVG. Außerdem das Übergangsgeld eines Wahlbeamten beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach Ablauf seiner Amtszeit. Ebenso das Übergangsgeld, das kommunale Wahlbeamte und vergleichbare Angestellte, die nicht wiedergewählt werden, nach § 2 Beamtenversorgungsübergangsverordnung iVm dem Erlass des sächsischen IM vom 27.04.1994 erhalten (FM SN vom 04.04.1995 – 32-S-2342–29/7). Steuerpflichtig ist ferner das Übergangsgeld nach § 14 Bundesministergesetz und entsprechende Leistungen aufgrund von Ländergesetzen (BFH 90, 108 = BStBl 1968 II, 2) sowie das Übergangsgeld der Abgeordneten gemäß § 18 Abgeordnetengesetz (BMF vom 31.07.1992, FR 1992, 602 [aufgehoben zur Rechtsbereinigung]). Entsprechendes gilt für > Parlamentarischer Staatssekretär.

Das steuerpflichtige Übergangsgeld nach früherem BAT (vgl BFH 165, 285 = BStBl 1992 II, 34)] gehörte unter den Voraussetzungen des § 19 Abs 2 EStG zu den durch die > Freibeträge für Versorgungsbezüge begünstigten Versorgungsbezügen (BFH 113, 370 = BStBl 1975 II, 62; > R 19.8 Abs 1 Nr 2 LStR); > Versorgungsbezüge.

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Das Übergangsgeld (die Ausgleichszahlungen), das Beamte nach § 48 Abs 1 BeamtVG erhalten, ist aber nach § 3 Nr 3 EStG steuerfrei. Die dieser Regelung nachgebildeten tarifvertraglichen Vorschriften wie für die Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst, die Angestellten und Arbeitern im Justizvollzugsdienst, die bei Auflösung des Dienstverhältnisses vor dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze unter bestimmten Voraussetzungen ein Übergangsgeld gewähren, sind nach § 19 Abs 2 EStG steuerbegünstigt (> R 19.8 Abs 1 Nr 2 LStR). Übergangsgelder, die nach dem BVG, dem SVG, dem ZDG, dem BeamtVG oder vergleichbarem Landesrecht gezahlt werden, sind nach § 3 Nr 6 EStG steuerfrei, soweit sie nicht aufgrund der Dienstzeit gewährt werden.

 

Rz. 4

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Sozialleistungen: Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Maßnahmen zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit ist nach § 3 Nr 1 Buchst c EStG steuerfrei. Auch das Übergangsgeld nach §§ 20ff SGB VI und das Übergangsgeld für Behinderte nach §§§ 64 bis 72 SGB IX sind nach § 3 Nr 1 und 2 EStG steuerfrei und unterliegen dem > Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 EStG, > R 32b EStR). Ergänzend > Arbeitsförderung, > Lohnersatzleistungen. Von ausländischen Versicherungsträgern gezahltes Übergangsgeld kann – ausnahmsweise – nach § 3 Nr 1 Buchst a oder c EStG steuerfrei sein, zB bei einem > Grenzgänger (BFH 180, 509 = BStBl 1996 II, 478; zu dem von der schweizerischen Versicherung gezahlten Tagegeld > Schweiz Rz 29).

 

Rz. 5

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zu weiteren Fällen > Progressionsvorbehalt Rz 7; vgl auch > Flugsicherung, > Überbrückungsbeihilfen, > Übergangsgebührnisse, > Überbrückungsgeld, > Übergangsbeihilfe und > Versorgungsbezüge.

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