Rz. 120

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Mit dem Antrag auf eine Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG kann der ArbN mit seiner > Steuererklärung (> Rz 110, 114) alle von ihm noch nicht ausgeschöpften Steuervergünstigungen geltend machen und damit eine Steuererstattung erreichen. Ergibt sich dabei, dass mehr an LSt einbehalten worden ist als an ESt festgesetzt wird, wird die Differenz erstattet.

 

Rz. 121

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Antragsveranlagung kann aber auch zu einer Nachforderung von ESt führen.

 

Beispiel:

Der ArbG hat eine im März gezahlte Tantieme von 1 000 EUR zutreffend als sonstigen Bezug unter Zugrundelegung eines voraussichtlichen Jahresarbeitslohns von 50 000 EUR versteuert. Aufgrund eines nicht vorhersehbaren tatsächlich höheren Arbeitslohns von 60 000 EUR ergibt sich infolge der Progressionswirkung des Steuertarifs rechnerisch eine Nachforderung an ESt. Beantragt der ArbN eine Veranlagung, wird der Nachforderungsbetrag ggf nacherhoben.

 

Rz. 121/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Eine Nachforderung kann der ArbN jedoch vermeiden, indem er gegen den > Steuerbescheid Einspruch einlegt (> Rz 207) und seinen Antrag auf Veranlagung zurücknimmt (BT-Drs 12/1515, 380). Darüber hinaus kann der Antrag zurückgenommen werden, solange der Bescheid aus anderen Gründen (zB wegen Vorläufigkeit) noch änderbar ist (ob das auch künftig noch gelten wird, ist ungewiss, weil der BFH dem Antrag nur noch Bedeutung für die Einleitung der Veranlagung beimisst; > Rz 118). Das gilt aber nicht, wenn der ArbN zwar die Veranlagung beantragt hat, aber auch die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gegeben sind (> Rz 35–102). Beruht die Nachforderung auf einem unzutreffenden LSt-Abzug, wird das FA den Steuerbescheid aufgrund einer Antragsrücknahme zwar aufheben. Es wird dann aber die zu wenig einbehaltene LSt in geeigneter Weise nacherheben; zu Einzelheiten > Rz 215 ff.

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