Rz. 207

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Gegen die Festsetzung der ESt durch > Steuerbescheid ist als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch (§ 347 Abs 1 Nr 1 AO), als gerichtlicher Rechtsbehelf die Klage (§§ 40ff FGO) und ggf die Revision (§ 115 FGO) gegeben. Das gilt auch, wenn das FA einen Antrag auf Veranlagung, zB wegen Nichtwahrung der Antragsfrist, ablehnt (§ 347 Abs 1 Nr 1 AO). Zu Einzelheiten > Rechtsbehelfe. Daneben kann der Stpfl eine Nachprüfung des Verwaltungsakts im Wege der Dienstaufsicht durch Dienstaufsichtsbeschwerde (> Rechtsbehelfe Rz 96) beantragen. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs setzt grundsätzlich voraus, dass der Stpfl beschwert ist, also geltend macht, die festgesetzte Steuer sei zu hoch. Ist die Steuerschuld auf 0 EUR festgesetzt, ist der Rechtsbehelf deshalb im Allgemeinen unzulässig (BFH/NV 2001, 1125). Zur Zulässigkeit der Klage bei einem auf 0 EUR lautenden Steuerbescheid, soweit die Änderung einer Besteuerungsgrundlage begehrt wird, die für ein anderes Verfahren maßgebend ist, vgl BFH 176, 409 = BStBl 1995 II, 537. Ein Rechtsbehelf, mit dem die Erhöhung der festgesetzten Steuer begehrt wird, ist ausnahmsweise zulässig, wenn die nachträgliche Berücksichtigung von zu Unrecht einbehaltener LSt als > Arbeitslohn beantragt wird, um die Anrechnung höherer LSt-Abzüge zu erreichen (BFH 226, 53 = BStBl 2010 II, 72).

 

Rz. 208

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Anrechnungsverfügungen (> Rz 204) sind mit dem Einspruch (§ 347 Abs 1 Nr 1 AO) anfechtbar. Erlässt das FA einen > Abrechnungsbescheid zuungunsten des Stpfl, besteht aber keine Bindung an eine zuvor im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung ergangene Anrechnungsverfügung (> Rz 205).

 

Rz. 209

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Randziffer einstweilen frei.

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