Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 47 ff. Zum LSt-Abzug bei beschränkt steuerpflichtigen ArbN > Ausländische Arbeitnehmer im Inland Rz 4 ff, > Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff. Zur Ermittlung der LSt auf > Sonstige Bezüge, die bei einem ehemaligen ArbN nach Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht einzubehalten ist, gehört der während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte laufende > Arbeitslohn zum > Jahresarbeitslohn (BFH 226, 241 = BStBl 2010 II, 150). Zum Verlustabzug > Verluste Rz 32.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Wird der ArbN im Laufe des Kalenderjahres, für das LSt-Abzugsmerkmale festgestellt worden sind, wegen seines Wegzugs aus Deutschland beschränkt steuerpflichtig, hat er dies seinem FA unverzüglich anzuzeigen (§ 39 Abs 7 EStG). Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, muss das FA die zu wenig erhobene LSt beim ArbN nachfordern (§ 39 Abs 7 Satz 4 EStG; > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 13 ff). Ergänzend > Außensteuergesetz und > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 38. Zur Zuständigkeit des FA bei Wegzug ins Ausland > Zuständigkeit Rz 2, 3.

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