Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das Außensteuergesetz (AStG) will ungerechtfertigte Steuervorteile unter Ausnutzung des internationalen Steuergefälles verhindern. Es enthält deshalb Maßnahmen gegen die Steuerflucht in > Steueroasenländer. Zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 14.05.1986 (BStBl 1986 II, 628). Zur Anwendung des AStG vgl ua BMF vom 14.05.2004, BStBl 2004 I, Sondernummer 1/2004 S 3 (Anwendungsgrundsätze). Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung Rz 8ff gehen aber als internationales Vertragsrecht dem AStG vor. Der inländische Steueranspruch kann deshalb nur verwirklicht werden, wenn das Besteuerungsrecht nach dem DBA nicht ausschließlich dem anderen Vertragsstaat zusteht. Grundsätze des AStG berücksichtigte erstmals das DBA mit der > Schweiz. Ergänzend > Kuwait Rz 11.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Von großer Bedeutung ist die Einführung einer erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht für Auswanderer (§ 2 AStG). Dieser unterliegen natürliche Personen, die

als Deutsche in den letzten 10 Jahren vor dem Auswanderungsjahr insgesamt mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren (§ 1 Abs 1 EStG; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 1ff [5]),
in einem Niedrigsteuerland (§ 2 Abs 2 AStG) ansässig wurden (Entsprechendes gilt für Auswanderer, die nicht im Ausland ansässig werden, sog Gebietslose) und
wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben (§ 2 Abs 3 AStG).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so unterliegen der deutschen Besteuerung – über die in § 49 EStG genannten Einkünfte hinaus (> Inländische Einkünfte) – alle Einkünfte, die nicht ausländische Einkünfte iSv § 34c EStG sind (ergänzend > Ausländischer Arbeitslohn). Niedrigsteuerländer sind solche, in denen keine direkten Steuern erhoben werden. Andere Staaten erheben keine Steuern auf die im Ausland erwirtschafteten Einkünfte wie zB > Gibraltar, die britischen Kanalinseln und die > Insel Man; Besonderheiten gelten für > Costa Rica – Rz 6. Auch > Liechtenstein und einzelne schweizer Kantone bieten besondere Steuerregelungen. Ergänzend vgl BFH 202, 547 = BStBl 2004 II, 4 zu > Luxemburg. > Saudi-Arabien lässt ArbN-Einkünfte unbesteuert, ohne als Niedrigsteuerland zu gelten. Ergänzend > Steueroasenländer.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht besteht 10 Jahre nach dem Kalenderjahr des Wegzugs in das Ausland (Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht), gilt aber nur für VZ, in denen die erweiterten inländischen Einkünfte mehr als 16 500 EUR betragen haben – Bagatellgrenze –, vgl § 2 Abs 1 Satz 3 AStG; sonst sind die allgemeinen Vorschriften über beschränkte Steuerpflicht (§ 49 EStG) maßgebend. Zur ergänzenden Wegzugsbesteuerung für Anteilseigner an KapGes vgl § 6 AStG sowie BFH/NV 2008, 2085 = DB 2008, 2460.

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Abweichend von § 50 Abs 2 EStG werden in die Veranlagung auch Einkünfte einbezogen, die dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterlegen haben (§ 2 Abs 5 Satz 2 AStG). Lohneinkünfte werden dagegen nicht in die Veranlagung einbezogen. Sie werden nur bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt (> Rz 5). Einkünfte aus KapVerm, die der Abgeltungsteuer unterliegen (§ 43 Abs 5 EStG) werden ebenfalls nicht in die Veranlagung einbezogen (§ 2 Abs 5 Satz 1 HS 2 AStG).

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Bei erweiterter beschränkter Steuerpflicht bemisst sich der Steuersatz nach den gesamten Einkünften des Stpfl. Es gilt hier ein sog Progressionsvorbehalt (Tarifvorbehalt – vgl § 2 Abs 5 Satz 1 AStG). Einkünfte aus KapVerm, die dem besonderen Steuersatz nach § 32d Abs 1 EStG unterliegen, bleiben bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes unberücksichtigt (§ 2 Abs 5 Satz 3 AStG). Die zu berücksichtigenden ausländischen Einkünfte werden nach deutschem Steuerrecht ermittelt (> Progressionsvorbehalt Rz 26ff).

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Beim > Bundeszentralamt für Steuern besteht die Zentrale Sammlung Auslandsbeziehungen – auch bekannt als IZA (Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen, vgl BMF vom 06.02.2012, BStBl 2012 I, 241).

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