Rz. 1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Die Besteuerung von unbeschränkt steuerpflichtigen Personen erstreckt sich auf ihr Welteinkommen (> Ausland Rz 17). Werden ausländische Einkünfte sowohl im Ausland als auch in Deutschland besteuert, wird die ausländische Steuer in den Fällen des § 34c EStG entweder auf die deutsche ESt angerechnet oder bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen. Zu Einzelheiten > Ausland Rz 25 ff. Zu den im Ausland erzielten Einkünften, die für dieses Verfahren in Betracht kommen (vgl § 34c Abs 1 Satz 1 EStG), gehören in § 34d Nr 5 EStG näher bestimmte > Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

 

Rz. 2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Es handelt sich um Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die in einem ausländischen Staat ausgeübt worden ist; außerdem um Einnahmen aus der Verwertung einer nichtselbständigen Arbeit in einem ausländischen Staat, wenn sie nicht im Inland ausgeübt worden ist. Diese Einnahmen ergeben – nach Abzug der darauf entfallenden WK – die ausländischen Einkünfte iSd § 34c Abs 1 bis 3 EStG. Das Gleiche gilt für Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden (§ 34d Nr 5 Satz 1 EStG).

 

Rz. 3

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Eine Tätigkeit wird im Ausland ausgeübt, wenn der ArbN in dem ausländischen Staat persönlich tätig wird. Deshalb gehört zB der Arbeitslohn eines im Ausland ansässigen ArbN, der allgemein im Ausland tätig ist, insoweit nicht zum ausländischen Arbeitslohn, wenn er gelegentlich im > Inland an einem Seminar teilnimmt oder hier werkärztlich behandelt wird (dann gehört der anteilige Arbeitslohn zu dem der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden inländischen Arbeitslohn; > Ausland Rz 8 Beispiel 1; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff). Zum Begriff "Verwertung" > Inländische Einkünfte Rz 5 ff. Ergänzend vgl auch die Regelungen zum > Auslandstätigkeitserlass.

 

Rz. 4

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Kein ausländischer Arbeitslohn ist der Lohn, der von inländischen öffentlichen Kassen (H 3.11 LStH) gezahlt wird: Einkünfte, die von inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kasse des Bundeseisenbahnvermögens (> Deutsche Bahn Rz 2) oder der > Deutsche Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, gelten auch dann als inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird oder worden ist (§ 34d Nr 5 Satz 2 EStG; > Inländische Einkünfte Rz 1). Zu den Postbeamten > Deutsche Post Rz 4. Zur Besteuerung eines aus öffentlichen Mitteln finanzierten Auslandseinsatzes eines DRK-Arztes vgl EFG 1996, 322. Ergänzend > Auslandsbeamte Rz 1.

 

Rz. 5

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Im Übrigen ist es für die Steuerpflicht der Einkünfte unerheblich, ob der ausländische Arbeitslohn von einem inländischen oder ausländischen ArbG gezahlt wird. Auch auf den Ort der Auszahlung kommt es für die Qualifizierung der Einkünfte nicht an. Zahlt der ArbG Arbeitslohn für einen bei der Errichtung einer Fabrik im Ausland tätigen Monteur, der diese Tätigkeit zB acht Monate ausübt, ganz oder zum Teil an die am inländischen > Wohnsitz verbliebene Ehefrau, so gehört auch der an die Ehefrau gezahlte Betrag zur Entlohnung für die im Ausland ausgeübte Tätigkeit, ist also Bestandteil des ausländischen Arbeitslohns.

 

Rz. 6

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ebenso kommt es auf den Zeitpunkt der Auszahlung des auf die ausländische Tätigkeit entfallenden Arbeitslohns nicht an: Solcher Arbeitslohn kann also auch vor der Ausreise und nach der Rückkehr zufließen. > Laufende Bezüge eines ArbN können im Allgemeinen der jeweiligen Tätigkeit genau zugeordnet werden. Soweit > Sonstige Bezüge oder für einen > Lohnzahlungszeitraum eine einheitliche Vergütung gezahlt wird, ist der Arbeitslohn uE auch in den Fällen des § 34c EStG nach dem Verhältnis der Arbeitstage im Ausland zu den übrigen Arbeitstagen aufzuteilen. Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 57 ff sowie BMF vom 12.11.2014, BStBl 2014 I, 1467 (> Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn) und vom 14.03.2017, BStBl 2017 I, 473 (> Anh 2 Doppelbesteuerung/Aufteilung des Arbeitslohns).

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