Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zwischen Deutschland und Costa Rica besteht seit dem VZ 2015 ein DBA mit Protokoll (vgl Gesetz vom 13.02.2014, BGBl 2014 II, 917 = BStBl 2016 I, 1169). Das DBA folgt dem OECA-MA; dazu > Doppelbesteuerung Rz 17ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das DBA gilt sachlich ua für die Steuern vom Einkommen (ESt/LSt/SolZ), die für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden (Art 2), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Costa Rica und für Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1, 4). Zur Ansässigkeit BMF vom 14.09.2006 Rz 6ff, BStBl 2006 I, 532 = > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit besteuert zwar grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit gilt eine auf einen 12-Monatszeitraum bezogene 183-Tage-Regelung (Art 15 Abs 2; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 28ff).

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Besonderheiten gelten für Arbeitnehmerüberlassung (Art 15 Abs 3), für > Fliegendes Personal und > Schiffspersonal (Art 15 Abs 4), für Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen (Art 16), für Künstler und Sportler (Art 17), für Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen (Art 18), für den öffentlichen Dienst (Art 19) sowie für Gastprofessoren, Lehrer und Studenten (Art 20). Diese Besonderheiten entsprechen dem OECD-MA; zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 46ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

In Deutschland werden in Costa Rica erzielt Einkünfte aus unselbständiger Arbeit grundsätzlich von der BMG für die Besteuerung ausgenommen, soweit sie nach dem DBA dort besteuert werden können (Freistellungsmethode – Art 23 Abs 1; zu Besonderheiten > Rz 9). Dabei ist § 50d Abs 7 bis 10 und 12 EStG zu beachten (> Doppelbesteuerung Rz 80 ff). Zur Aufteilung des Arbeitslohns vgl BMF vom 14.03.2017, BStBl 2017 I, 473; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Aufteilung des Arbeitslohns sowie > Doppelbesteuerung Rz 57 ff. Es wird aber der > Progressionsvorbehalt angewendet (Art 23 Abs 2 Buchst d). Abweichend wird in Fällen von Arbeitnehmerüberlassung, von Verwaltungsrats- und Aufsichtsratsvergütungen sowie für Einkünfte von Künstlern, Musikern und Sportlern die gemäß Art 17 in Costa Rica gezahlte Steuer auf die deutsche ESt gemäß § 34c EStG angerechnet (> Ausland Rz 25 ff).

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Costa Rica folgt zwar grundsätzlich der Anrechnungsmethode. Die von Deutschland erhobene Steuer wird auf die costaricanische Steuer angerechnet, soweit sie nicht höher ist als die auf diese Einkunftsteile entfallende costaricanische Steuer (Art 23 Abs 2). Solange allerdings das Steuersystem auf dem Territorialprinzip beruht, bleiben die in Deutschland erzielten Einkünfte in Costa Rica unbesteuert. Diese Regelung des Protokolls zu Art 4 und 23 enthält aber keinen "Steuerverzicht" iSv § 50d Abs 8 EStG, der nur die doppelte Nichtbesteuerung vermeiden will; dazu allgemein > Doppelbesteuerung Rz 86–87. Vielmehr wirkt die Regelung des Protokolls als Subject-to-tax-Klausel (> Doppelbesteuerung Rz 13ff); denn Art 23 Abs 1 Buchst a setzt für eine Freistellung in Deutschland voraus, dass die freizustellenden Einkünfte "nach diesem Abkommen in Costa Rica besteuert werden können". Damit bleibt es uE bei der Besteuerung in Deutschland.

 

Rz. 7

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Costa Rica gehört zur Ländergruppe 3 (> Anh 2 Ländergruppen). Zu den Reisekostensätzen > Anh 2 Reisekosten (Ausland). Zum > Kaufkraftausgleich (BMF vom 21.12.2017, BStBl 2018 I, 64).

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