Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Das Königreich Saudi-Arabien (Hauptstadt: Riad; Amtssprache: Arabisch) ist ein Staat auf der Arabischen Halbinsel in Vorderasien. Es liegt am Roten Meer im Westen und am Persischen Golf im Osten und hat Landgrenzen zu > Jordanien, dem > Iran und > Kuwait im Norden, > Bahrain, > Katar und die > Vereinigte Arabische Emirate im Osten sowie > Oman und > Jemen im Süden.

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Ein generelles DBA mit dem Königreich Saudi-Arabien besteht nicht (siehe aber > Rz 3). Mit Stand vom 01.01.2021 ist auch keines geplant (vgl BMF vom 18.02.2021, BStBl 2021 I, 265). Deshalb ist der > Auslandstätigkeitserlass anwendbar. ArbN-Bezüge werden in Saudi-Arabien nicht besteuert (vgl bereits Langefeld-Wirth, DB 1983, 1067). Es besteht dort keine individuelle ESt-Regelung und es wird mithin keine ESt auf die Einkünfte einer natürlichen Person erhoben, wenn diese nur aus einer Beschäftigung in Saudi-Arabien stammen. Zur Besteuerung in Deutschland > Ausland Rz 25 ff, > Inländische Arbeitnehmer im Ausland.

 

Rz. 3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Für Luftfahrtunternehmen und deren ArbN gilt ein besonderes DBA vom 08.11.2007 (vgl das Zustimmungsgesetz vom 04.08.2008, BGBl 2008 II, 782). Vergütungen für die an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte Arbeit werden nur im Sitzstaat des Unternehmens besteuert (Art 4 Abs 1). Vergütungen, die ein ArbN eines Luftfahrtunternehmens in einer in dem anderen Vertragsstaat belegenen Einrichtung dieses Unternehmens bezieht, sind für die ersten vier Jahre nach seiner ersten Ankunft in dem anderen Staat befreit, wenn er Staatsangehöriger des Sitzstaats des Unternehmens ist und nicht unmittelbar vor Aufnahme seiner Tätigkeit in dem anderen Staat ansässig war. Diese Befreiung gilt aber nur für vier ArbN je Kalenderjahr (Art 4 Abs 2).

 

Rz. 4

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Zu den Reisekostensätzen > Anh 2 Reisekosten (Pauschalen Ausland). Saudi-Arabien gehört zur Ländergruppe 2 (> Anh 2 Ländergruppen). Mit Stand zum 01.10.2021 kein > Kaufkraftausgleich; vgl aktuell > Anh 2 Kaufkraftausgleich.

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