Rz. 1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Das als konstitutionelle Monarchie geführte Haschemitische Königreich Jordanien ist ein teils am Roten Meer gelegener arabischer Staat in Vorderasien mit Grenzen zu > Israel, dem Westjordanland, > Syrien, dem > Irak und zu > Saudi-Arabien. Ein DBA besteht bisher nicht; mit Stand vom 01.01.2021 befindet sich aber der Abschluss eines erstmaligen Abkommens in Verhandlung, wozu allerdings noch keine weiteren Terminierungen veröffentlicht wurden (vgl BMF vom 18.02.2021, BStBl 2021 I, 265).

 

Rz. 2

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zur Anrechnung jordanischer Steuern > Ausland Rz 25 ff. Die ‚income tax’, ‚social welfare tax’ und die ‚university tax’ entsprechen der deutschen ESt (ESt-Handbuch Anh 12 II.1.). Der ATE ist anwendbar (> Auslandstätigkeitserlass).

 

Rz. 3

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Jordanien gehört seit dem 01.01.2021 (wieder) zur Ländergruppe 4, zuvor ab dem 01.01.2017 Gruppe 3 und wiederum davor Gruppe 4 (> Anh 2 Ländergruppen). Zu den Reisekostensätzen > Anh 2 Reisekosten (Pauschalen Ausland). Mit Stand vom 01.04.2021 seit dem 01.03.2019 Kaufkraftzuschlag von 5 %; vgl zu aktuellen Werten für den > KaufkraftausgleichAnh 2 Kaufkraftausgleich.

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