Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der Zusammenschluss von sieben unabhängigen Staaten, nämlich der Emirate Abu Dhabi, Adschman, Dubai, Fujairah, Ras-al-Chaima, Schardscha sowie Umm-Al-Quwain, bildet die im Osten der Arabischen Halbinsel in Südwestasien gelegenen Vereinigten Arabischen Emirate (VAE).

Es gilt das DBA vom 01.07.2010 (BGBl 2011 II, 538 = BStBl 2011 I, 942) nebst Protokoll (dieses ist nach Art 28 des DBA Bestandteil des Abkommens). Das DBA ist am 14.07.2011 in Kraft getreten (BGBl 2011 II, 873 = BStBl 2011 I, 955) und findet grundsätzlich seit dem 01.01.2009 Anwendung.

Wichtiger Hinweis: Obwohl in den VAE seit Jahrzehnten Gesetze zur Einkommens- oder Unternehmensbesteuerung existieren (vgl auch Art 2 Abs 3 Buchst b des DBA), werden keine diesbezüglichen Steuern erhoben, da die Steuersätze auf null festgelegt sind (Nichtbesteuerung). Mit Ausnahme einer zum 01.01.2018 gemeinsam mit > Saudi-Arabien eingeführten Mehrwertsteuer iHv 5 % leben natürliche Personen damit in den VAE steuerfrei. Dies hat auch Auswirkungen auf das DBA sowie dessen Anwendung und schlägt sich vor allem in der nach deutscher Abkommenspolitik ungewöhnlichen grundsätzlichen Anwendung der Anrechnungsmethode nieder (> Rz 11).

 

Rz. 2

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Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die ESt/LSt einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (zB > Solidaritätszuschlag; vgl Art 2 Abs 3 Buchst a). Für die > Kirchensteuer wirkt das DBA nur mittelbar, soweit die ESt ihre BMG ist (vgl § 51a EStG). Das DBA gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die VAE.

Es gilt für Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden ansässig sind (Art 1). Zur Ansässigkeit Art 4, Nr 1 des Protokolls und > Doppelbesteuerung Rz 18. Auf Seiten der VAE gilt hier zB die Besonderheit, dass Ansässigkeit einer natürlichen Person einen > Wohnsitz in den VAE und die Staatsangehörigkeit der VAE voraussetzt (Art 4 Abs 1 Buchst b Gliederungspunkt i).

Das DBA entspricht gleichwohl im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl allgemein BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 3

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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat; > Rz 2). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 14 Abs 1). Hält sich ein ArbN im anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das alleinige (Wortlaut: "können…nur") Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 14 Abs 2). Die 183-Tage-Regelung stellt auf einen beliebigen Zeitraum von 12 Monaten ab, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet; dazu > Doppelbesteuerung Rz 32 f.

Zu weiteren Verteilungsnormen > Rz 4–10.

 

Rz. 4

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Vergütungen für eine unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art 14 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff.

 

Rz. 5

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Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 15). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.

 

Rz. 6

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Einkünfte, die eine Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler bezieht, kann der Vertragsstaat besteuern, in dem die Tätigkeit persönlich ausgeübt wird. Dieses gilt auch, wenn die Einkünfte einer anderen Person zufließen (Art 16 Abs 1 und 2). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Abweichend hiervon kann nur der Ansässigkeitsstaat besteuern, wenn der Aufenthalt im Ausübungsstaat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Ansässigkeitsstaates oder einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder von einer im Ansässigkeitsstaat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird (Art 16 Abs 3).

 

Rz. 7

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Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen, für die nicht > Rz 8/1 oder > Rz 8/3 (öffentlicher Dienst) gilt und die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können im erstgenannten Staat besteuert werden. Diese Bestimmung gilt auch für Renten (zum Begriff innerhalb des DBA vgl > Rz 7/3), die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden. (Art 17 Abs 1; siehe aber nachfolgend > Rz 7/1–7/3). Allgemein > Doppel...

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