Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Ein DBA für die ESt/LSt besteht nicht (zu einer Vereinbarung für Luftfahrtunternehmen vgl BStBl 2006 I, 3). Der ATE ist anwendbar (> Auslandstätigkeitserlass). Eine Doppelbesteuerung kann auf Antrag durch Anrechnung vermieden werden (> Ausland Rz 25 ff).
Rz. 2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Katar – Hauptstadt Doha – gehört zur Ländergruppe 1 (> Anh 2 Ländergruppen). Zu den Reisekostensätzen > Anh 2 Reisekosten (Ausland). Kein > Kaufkraftausgleich (vgl BMF vom 27.12.2017, BStBl 2018 I, 64).
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