Rz. 13

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Wurden für einen bisher unbeschränkt steuerpflichtigen ArbN > Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet und gibt dieser ArbN seinen > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt im > Inland auf, bleibt er mit inländischen Einkünften iSv § 49 EStG (> Inländische Einkünfte) beschränkt steuerpflichtig. Da für beschränkt steuerpflichtige ArbN idR ungünstigere steuerliche Besonderheiten gelten (vgl § 50 Abs 1 EStG; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 6/1, 28), führt der LSt-Abzug aufgrund der gebildeten LSt-Abzugsmerkmale zu ungesetzlichen Steuervorteilen. Der ArbN hat deshalb den Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht dem bisherigen > Wohnsitz-Finanzamt unverzüglich anzuzeigen (§ 39 Abs 7 Satz 1 EStG). Das FA macht die gebildeten LSt-Abzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts der beschränkten Steuerpflicht an durch Sperrung des Abrufs ungültig (BMF vom 08.11.2018, Rz 77, BStBl 2018 I, 1137, > Anh 2 ELStAM). Für die Bildung und die Änderung der (neuen) > Lohnsteuerabzugsmerkmale ist von da an das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG zuständig (§ 39 Abs 2 Satz 2 EStG; beachte ferner § 39 Abs 3 EStG).

 

Rz. 14

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Meldet sich der ArbN bei Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes nicht bei seinem > Wohnsitz-Finanzamt, hat dieses die zu wenig erhobene LSt usw beim ArbN nachzufordern, sobald der Sachverhalt bekannt wird. Voraussetzung für den Nachforderungsbescheid ist die Änderung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale, deren Feststellung (Bildung) insgesamt aufzuheben ist (§ 164 Abs 2 AO; > Rz 10). Nach Ablauf des VZ kann eine (Pflicht-)Veranlagung des beschränkt steuerpflichtigen ArbN gemäß § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 2 EStG in Betracht kommen; zuständig für die Veranlagung ist das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 81; ergänzend vgl § 46 Abs 2 Nr 7 Buchst b EStG und > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 142). War der ArbN im selben VZ sowohl unbeschränkt als auch beschränkt steuerpflichtig, sind die während der beschränkten Steuerpflicht erzielte > Inländische Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen (§ 2 Abs 7 Satz 3 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 164 f); zuständig für die Veranlagung ist das frühere > Wohnsitz-Finanzamt.

 

Rz. 15

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Beschränkt steuerpflichtige ArbN, die die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG oder des § 1a EStG erfüllen, können wie unbeschränkt Stpfl behandelt werden und eine Veranlagung beantragen (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 139 ff, 180 ff).

Das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG in den Fällen des § 1 Abs 3 EStG für die Bildung und die Änderung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig (§ 39 Abs 2 Satz 2 EStG; beachte ferner § 39 Abs 3 EStG). Für ArbN, die im > Inland unbeschränkt steuerpflichtig iSd § 1 Abs 1 EStG sind, deren Ehegatte/Lebenspartner und ggf Kinder aber nicht im Inland ansässig sind – Fälle des § 1a EStG – wird eine familiengerechte Steuerklasse gebildet (§ 38b Abs 1 EStG). Ergibt sich nachträglich, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht iSd § 1 Abs 3 EStG oder des § 1a EStG nicht vorgelegen haben, ist § 39 Abs 7 EStG sinngemäß anzuwenden (§ 50 Abs 2 Satz 2 Nr 2 HS 2 EStG). Mithin ist bei unterbliebener Mitteilung einer Änderungsbedürftigkeit die aufgrund der vorteilhaften Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Abs 7 Satz 4 EStG zu niedrig einbehaltene LSt usw vom ArbN nachzufordern, wenn sie 10 EUR übersteigt. Dies galt zumindest nach der früheren Lage mit einer > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug auch, wenn die Nachforderung nicht auf einer Änderung der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse beruht, sondern durch eine von Anfang an unzutreffende Bescheinigung verursacht wurde (BFH 223, 68 = BStBl 2009 II, 666). Im Verfahren der elektronischen > Lohnsteuerabzugsmerkmale ist auch die Mitteilungsverpflichtung des ArbN nach § 39e Abs 6 Satz 5 EStG zu beachten.

 

Rz. 16

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Regelungen nach > Rz 15 gelten auch für Stpfl, die gemäß § 1 Abs 2 EStG zusammen mit ihren Angehörigen als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Hierbei handelt es sich um die für Deutschland tätigen Diplomaten (> Diplomatischer und konsularischer Dienst), aber auch andere > Auslandsbeamte Rz 2. Die Bildung und Änderung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale für diese im Ausland ansässigen Stpfl richtet sich ebenso nach § 39 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 EStG. Auch bei diesen Personen gilt § 39 Abs 7 EStG sinngemäß (§ 50 Abs 2 Satz 2 Nr 2 HS 2 EStG): Fallen mithin im Laufe des Kalenderjahres die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht weg, so kann das > Betriebsstätten-Finanzamt bei unterbliebener Mitteilung die zu niedrig einbehaltene LSt usw nachfordern, wenn sie 10 EUR übersteigt.

 

Rz. 17, 18

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Randziffern einstweilen frei.

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