Rz. 143

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Eine Veranlagung können auch beschränkt steuerpflichtige ArbN beantragen, wenn sie > Inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU (> Europäische Union) oder des EWR (> Europäischer Wirtschaftsraum) sind und in einem dieser Staaten einen > Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen > Aufenthalt haben (§ 50 Abs 2 Satz 2 Nr 4 Buchst b und Satz 7 EStG). Der Antrag kann bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist, also bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf den zu veranlagenden VZ folgt, gestellt werden (> Rz 108). Zuständig ist grundsätzlich das > Betriebsstätten-Finanzamt, das für die Bildung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig ist (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 25 ff); zu weiteren Einzelheiten > Rz 161. Zu weiteren Fällen > Beschränkte Steuerpflicht Rz 81 ff. Zu den für die Veranlagung geltenden Besonderheiten > Rz 185 ff.

 

Rz. 144

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

§ 50 Abs 2 Satz 2 Nr 4 Buchst b EStG gilt nicht für Stpfl außerhalb des EU-/EWR-Bereichs wie zB beschränkt Stpfl aus den USA (> Vereinigte Staaten von Amerika). Gleichwohl ist die Beschränkung des Anwendungsbereichs weder gemeinschafts- noch verfassungswidrig. Bei den von § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 4 Buchst b EStG ausgeschlossenen Stpfl ist § 50d Abs 1 EStG analog anzuwenden (EFG 2005, 1783 = DStRE 2006, 214; > Erstattung von Lohnsteuer Rz 24). Ergänzend > Beschränkte Steuerpflicht Rz 80 ff. Zur Veranlagung dieser beschränkt Stpfl von Amts wegen, weil als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale ein Freibetrag nach § 39a Abs 4 EStG gebildet worden ist, > Rz 84.

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