Rz. 30

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Eine Überprüfung der tatsächlichen Benutzung durch das FA ist selbst bei Besichtigung des Zimmers problematisch. Zwar ist eine – auch unangemeldete – Besichtigung des Zimmers (zur Einnahme des Augenscheins nach § 98 AO) – uE indes nur in seltenen Ausnahmefällen – zulässig und die Berücksichtigung von Aufwendungen kann versagt werden, wenn die Besichtigung ohne hinreichende Begründung verweigert wird (EFG 1994, 182). Zu den Grenzen einer unangemeldeten Ortsbesichtigung vgl EFG 1993, 64 und BFH 276, 555 = BFH/NV 2022, 1266, dazu Hilbert, NWB 2022, 2945; vgl außerdem Bock, DStZ/A 1982, 234; Bruschke, DStZ/A 1985, 404. Diese Art der Ermittlung wird jedoch – allein schon mit Blick auf die grundrechtliche Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art 13 GG – auf absolute Ausnahmen beschränkt bleiben (müssen) (vgl auch BFH 144, 31 = BStBl 1985 II, 467; BFH 276, 555 aaO). Zur Befragung von Mitbewohnern einer WG vgl BFH/NV 2008, 219. Die Aussage von Freunden und Bekannten ist für sich allein aber keine geeignete Beweisführung (EFG 1991, 336).

 

Rz. 31

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

IdR wird anhand bestimmter Beweisanzeichen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden, ob ein Zimmer so gut wie ausschließlich beruflich benutzt wird (BFH 81, 45 = BStBl 1965 III, 16; BFH 139, 518 = BStBl 1984 II, 110). Zu solchen Indizien > Rz 32 ff. Die FinVerw verwendet dafür zum Teil Vordrucke mit standardisierten Fragen, was nicht rechtsmissbräuchlich ist (EFG 1999, 1003). Bleiben nach der Würdigung aller Kriterien noch berechtigte Zweifel an der so gut wie ausschließlichen beruflichen Nutzung des ‚Arbeitszimmers’, trägt der Stpfl die Feststellungslast (> Beweislast; vgl BFH 224, 444 = BStBl 2009 II, 598).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge