Rz. 32

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Als Beweisanzeichen für oder gegen eine so gut wie ausschließlich berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers kommen die folgenden Kriterien in Betracht, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu gewichten sind. Dazu wird auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt.

 

Rz. 33

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Größe der Wohnung: Es muss neben dem Arbeitszimmer genügend Raum für das der sozialen und wirtschaftlichen Stellung entsprechende Wohnbedürfnis des Stpfl und seiner Haushaltsangehörigen vorhanden sein (BFH 144, 31 = BStBl 1985 II, 467). Ist der verbleibende Wohnraum unangemessen, deutet dies auf eine private Mitbenutzung hin. Umgekehrt führt freilich ausreichender Wohnraum für sich allein noch nicht zur Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers, weil eine private Mitbenutzung auch in anderer Weise möglich ist.

Ausreichender Privatbereich bleibt bei einem Arbeitszimmer von 27 qm in einer 6-Zimmer-Wohnung mit insgesamt 178 qm (EFG 1987, 242) oder bei einer Wohnung von 117 qm, wenn 99 qm privater Wohnraum verbleiben (EFG 1970, 219); ebenso wenn bei insgesamt 155 qm als privater Wohnraum 120 qm verbleiben (BFH 144, 31 aaO); ebenso wenn einem Ledigen in einer 65-qm-Wohnung 50 qm privat verbleiben (BFH 98, 462 = BStBl 1970 II, 458) oder in einer 2-Zimmer-Wohnung von 41,5 qm privat 29,5 qm verbleiben (BFH 149, 476 = BStBl 1987 II, 500).

In einer 3 1/2-Zimmerwohnung eines freiberuflichen Konzertdirigenten und > Komponisten wird keins der Zimmer als Arbeitszimmer anerkannt, weil sonst zu wenig Privatbereich bleibt (StRK § 4 EStG R 401). Wenn dem Stpfl nur ein Schlafzimmer (16,5 qm) und eine Küche (9,3 qm) neben dem Atelier verbleiben, ist die ausschließliche berufliche Nutzung eines weiteren Zimmers unwahrscheinlich (FG München vom 30.06.1999 – 9 K 4324/95, BeckRS 1999, 30861 790 = HaufeIndex 952 368). In einer von einem Ehepaar und zwei Kindern bewohnten Wohnung von 2 1/2 Zimmern auf 73 qm ist eine so gut wie ausschließliche berufliche Nutzung eines dieser Zimmer ebenfalls nicht glaubhaft (EFG 1991, 728).

 

Rz. 34

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Lage des Arbeitszimmers: Der häusliche Arbeitsplatz wird sich im Allgemeinen in der eigenen (Haupt-)Wohnung befinden. Aber auch ein Raum in einer Zweitwohnung kann häusliches Arbeitszimmer sein (BFH/NV 1987, 167) oder ein Raum in der Einliegerwohnung eines selbstgenutzten Zweifamilienhauses (EFG 2001, 1492) oder eine als Büro genutzte ETW, die unmittelbar an die als Privatwohnung genutzte ETW angrenzt (BFH 202, 114 = BStBl 2004 II, 74). Ein Arbeitszimmer ist jedenfalls dann ‚häuslich’, wenn es unmittelbar an die Familienwohnung angrenzt (vgl BFH/NV 2003, 985; 988; 989), auch wenn es ihr auf derselben Etage gegenüberliegt (BFH 202, 109 = BStBl 2004 II, 72); ebenso ein zu einer Mietwohnung gehörender Hobbyraum (BFH 202, 114 aaO), ebenso ein ausgebauter Dachgeschossraum mit zwei Stockwerke tiefer gelegener Wohnung (BFH/NV 2010, 1444), der Keller eines selbstbewohnten EFH (BFH 200, 336 = BStBl 2003 II, 139; BFH/NV 2014, 688) oder in einem Zweifamilienhaus (EFG 2016, 188), ein Blockhaus im Garten des EFH (EFG 1993, 712) oder ein Anbau mit direktem Zugang zur Wohnung (EFG 2007, 820).
 

Rz. 34/1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Außer Haus angemietete Räumlichkeiten sind keine ‚häuslichen Arbeitszimmer’; die Abzugsverbote der § 12 Nr 1 Satz 2 und § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG sind nicht anwendbar. Vgl EFG 2002, 1086 zur Anmietung im Nachbarhaus. Kein Abzugsverbot bei Anmietung eines zusätzlichen Kellerraumes in einem Mehrfamilienhaus, der keine direkte Verbindung zu den Wohnräumen im Erdgeschoss hat (BFH 202, 101 = BStBl 2003 II, 515). Das Abzugsverbot soll aber angewendet werden, wenn das außerhäusliche Arbeitszimmer dem Stpfl von engen Verwandten vermietet wird, weil auch hier die tatsächlichen Vorgänge einer Kontrolle des FA entzogen sind (EFG 2002, 250; ergänzend > Rz 16, 16/1). Urban, DStZ 1997, 368 warnt zu Recht vor solchen ungewöhnlichen Gestaltungen. Wohnräume im Haus der > Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, können nicht mit steuerlicher Wirkung an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden (> Rz 60).

 

Rz. 35

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Das Arbeitszimmer muss von den Privaträumen so getrennt sein, dass eine nennenswerte private Mitbenutzung nach der Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich ist. Ob eine solche Trennung vorliegt, kann besonders dann fraglich sein, wenn das Arbeitszimmer durchquert werden muss, um andere Räume zu betreten ("Durchgangszimmer"; > Rz 36 f), oder – in offener Bauweise – nicht durch feste Wände von der übrigen Wohnung getrennt ist oder es sich um eine Galerie oder Empore (> Rz 38) handelt.

 

Rz. 36

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Durchgangszimmer: Die notwendige Trennung zwischen dem Arbeitszimmer und den Privaträumen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Arbeitszimmer nur durch einen Wohnraum betreten werden kann (kein Durchgangszimmer – EFG 1985, 343).

Ob die berufliche Benutzung eines...

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