Rz. 122
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Ein Antrag auf Veranlagung lohnt sich nicht nur "zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer". Er kann sich besonders lohnen, wenn
Rz. 123
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Hat der ArbN im VZ zeitweise nicht in einem Dienstverhältnis gestanden (unständige Beschäftigung), so kann er Zeiten der Nichtbeschäftigung zB durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit (Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II/SGB III) belegen. Kann er Fehlzeiten nicht nachweisen oder gelingt ihm deren > Glaubhaftmachung nicht, darf das FA deshalb die Antragsveranlagung nicht ablehnen (> R 46.2 Abs 4 LStR). Es kann aber aus der Tatsache, dass sich der ArbN während der Zeit der behaupteten Nichtbeschäftigung nicht bei der Arbeitsagentur gemeldet hat, für ihn nachteilige Schlüsse ziehen; anders, wenn er für das Sichentgehenlassen derartiger Zahlungen eine überzeugende Erklärung hat. Der ArbN kann nicht beanspruchen, vom FA zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zugelassen zu werden. Für die Beurteilung des Sachverhalts gelten die Grundsätze der freien Beweiswürdigung. Gelangt das FA nach Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der ArbN in den fraglichen Zeiten weiteren > Arbeitslohn bezogen hat, so muss es diesen schätzen (> Schätzung). War der ArbN gegen pauschal besteuerten Arbeitslohn tätig (der bei der Veranlagung zur ESt außer Betracht bleibt – vgl § 40 Abs 3 EStG), genügt für den Nachweis eine entsprechende Bescheinigung des ArbG (BFH 120, 229 = BStBl 1976 II, 767) oder der Minijob-Zentrale (> Geringfügige Beschäftigung).
Rz. 124
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bei der > Schätzung des während der Nichtbeschäftigungszeiten bezogenen Arbeitslohns berücksichtigt das FA die Familienverhältnisse, den Unterhaltsbedarf des ArbN und den bescheinigten > Arbeitslohn. Das FA darf auch Steuerabzugsbeträge schätzen, wobei Unsicherheiten zu Lasten des Stpfl gehen. Die Anrechnung (> Rz 190 ff) geschätzter Steuerabzugsbeträge soll nicht zu einer Steuererstattung führen (OFD Hannover vom 20.09.1999 – S 0335–79-StO 321, HaufeIndex 426 727, laut juris ersetzt durch OFD Hannover vom 12.12.2006 – S 0335–12-StO 142; OFD Frankfurt vom 12.06.2003 – S 0335 A-2-St II 44, HaufeIndex 967 065).