Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Lohnzuschläge für Bereitschaftsdienst sind grundsätzlich nicht nach § 3b EStG steuerfrei. Ist aber in begünstigten Zeiten des § 3b EStG Rufbereitschaft angeordnet, sind Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung steuerfrei, soweit sie die in § 3b EStG vorgesehenen Prozentsätze, gemessen an der Rufbereitschaftsentschädigung, nicht überschreiten (BFH 200, 240 = BStBl 2002 II, 883). Denn auch Bereitschaftsdienst gehört zur Arbeitszeit (EuGH vom 09.09.2003 – C-151/02 "Jaeger", DB 2003, 2066; BAG vom 21.11.2006 – 9 AZR 176/06, DB 2007, 1359) und zählt damit uE im öffentlichen Dienst zur tatsächlich geleisteten Arbeit iSv § 3b EStG. Ergänzend > Ärzte Rz 13, > Lohnzuschläge Rz 47 ff [50]; > Rufbereitschaft. In H 3b LStH verweist die FinVerw aber weiterhin auf BFH 159, 157 = BStBl 1990 II, 315 zur Steuerpflicht der Zuschläge während des Bereitschaftsdienstes. > Deutsches Rotes Kreuz Rz 3.

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Fahrtkostenerstattungen des > Arbeitgeber für die Wegstrecke zwischen Wohnung undErste Tätigkeitsstätte unterliegen ebenfalls dem LSt-Abzug, können aber pauschal besteuert werden (§ 40 Abs 2 Satz 2, 3 EStG; > Fahrtkostenzuschüsse Rz 6, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 160 ff). Weil es sich nicht um Reisekostenvergütungen iSd BRKG handelt, bleiben die erstatteten Beträge auch nicht nach § 3 Nr 13 EStG steuerfrei (OFD Frankfurt/M vom 31.01.1997, DB 1997, 651; > Reisekostenvergütungen). Trotz Fahrtkostenersatz kann der > Arbeitnehmer ggf die Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG für eine (weitere) Fahrt arbeitstäglich als > Werbungskosten ansetzen (> Entfernungspauschale Rz 31 ff).

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