Rz. 1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren verrichten ihren Dienst ehrenamtlich, soweit Kräfte nicht hauptberuflich beschäftigt werden. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen entfällt für den ehrenamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr die Pflicht zur Arbeitsleistung. Der ArbG zahlt regelmäßig für diesen Zeitraum den Arbeitslohn fort; privaten ArbG werden diese Beträge (zB in NW) auf Antrag von der Gemeinde bzw vom Land ersetzt. Ferner besteht Anspruch auf Ersatz von Auslagen und Sachschäden in Ausübung des Dienstes (vgl in NW das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung [FSHG]).

 

Rz. 2

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Für den LSt-Abzug bestehen keine Besonderheiten, wenn der ArbG bei einem Einsatz den Arbeitslohn weiterzahlt. Eine ‚Ausgleichszahlung’ für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit ist steuerpflichtiger Arbeitslohn (EFG 2014, 1579). Ersetzt ausnahmsweise die Gemeinde oder das Land einem (bei ihr nicht beschäftigten) ArbN den Lohnausfall, so gehört der ersetzte Betrag zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 19, 24 EStG); ein LSt-Abzug ist dann nur unter den Voraussetzungen des § 38 Abs 1 Satz 3 EStG vorzunehmen (> Arbeitslohn Rz 1, 155/2, > Lohnzahlung durch Dritte Rz 1 ff); in anderen Fällen kommt ggf eine Besteuerung im Rahmen der > Veranlagung von Arbeitnehmern in Betracht. Zur steuerlichen Behandlung anderer Leistungen > Aufwandsentschädigungen (vgl dazu auch zB BYLfSt vom 14.12.2007 S-2337 – 13-St-32/St-33, HaufeIndex 1934049; FinMin SH vom 09.02.2010 VI-31-S-2337 – 096, HaufeIndex 2628829; > Rz 4), > Auslagenersatz, > Ehrenamt, > Schadensersatz. Zur Übernahme von Führerscheinkosten > Rz 4 aE.

 

Rz. 3

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Bereitschaftsdienst der freiwilligen Werksfeuerwehr wird regelmäßig zwischen zwei normalen Arbeitsschichten geleistet; hierdurch ergeben sich im Durchschnitt Abwesenheitszeiten von 35 Stunden. Die zur Abgeltung des Verpflegungsmehraufwands für die Nachtwache und den vorangehenden Arbeitstag gezahlten Entschädigungen gehören zum stpfl Arbeitslohn, da sie mangels Auswärtstätigkeit nicht nach § 3 Nr 16 EStG steuerfrei sind (> Rz 9). Die Aufwendungen für die Verpflegung sind nicht als WK abziehbar (§ 12 Nr 1 EStG). Ein pauschaler Abzug allein wegen mehr als 12-stündiger Abwesenheit von zu Hause ist seit 1990 nicht mehr zulässig (BFH 173, 166 = BStBl 1994 II, 418). Anders aber (Auswärtstätigkeit), soweit ein städtischer Feuerwehrmann auch Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs leistet (BFH/NV 2012, 845).

 

Rz. 4

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Bei der Berufsfeuerwehr werden Aufwandsentschädigungen und Reisekostenpauschalen der Kreisbrandmeister und der Bezirksbrandmeister, Feuerwehrinspekteure, Wehrleiter, Wehrführer, Jugendfeuerwehrwarte, deren Stellvertreter und sonstiger Funktionsträger durch RechtsVO festgesetzt (zB in NW vgl SGV NW Gliederungs-Nr 213). Den Kreisbrandmeister und seine Stellvertreter behandelt die FinVerw als ArbN des Kreises. Vergleichbares gilt auch für die weiteren Feuerwehrfunktionsträger, die ggf neben > Auslagenersatz eine gesonderte, ggf pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten. Die an diese Personen gezahlten Aufwandsentschädigungen sind Arbeitslohn, soweit sie nicht nach § 3 Nr 12 Satz 2 EStG iVm > R 3.12 LStR (> Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff, 45 ff) steuerfrei sind. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Aufwandsentschädigung nicht für Zeitverlust oder Verdienstausfall gewährt wird (> Aufwandsentschädigungen Rz 37). Reisekostenpauschalen auf der Grundlage des BRKG oder entsprechender Landesgesetze bleiben gemäß § 3 Nr 13 EStG steuerfrei (> Reisekostenvergütungen). Die steuerpflichtigen Teile der Aufwandsentschädigungen unterliegen dem LSt-Abzug durch die Gebietskörperschaft als Träger der Feuerwehr. Zur Besteuerung eines geldwerten Vorteils aus der ständigen Überlassung eines Einsatzleitwagens an den Kreisbrandmeister für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte > Kraftfahrzeuggestellung und vgl EFG 1998, 811. Übernimmt der Träger der (freiwilligen) Feuerwehr die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C 1/C, liegt das in dessen ganz überwiegendem Interesse und führt nicht zu Arbeitslohn (> Führerschein Rz 5).

 

Rz. 5

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Für Beträge, die nicht nach § 3 Nr 12 Satz 2 EStG steuerfrei bleiben, kommen die > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten (§ 3 Nr 26 EStG/Freibetrag bis zu 2 400 EUR im Kalenderjahr oder § 3 Nr 26a EStG/Freibetrag bis zu 720 EUR im Kalenderjahr) in Betracht, soweit die Entschädigung auf Ausbildungstätigkeit oder eine ehrenamtliche Tätigkeit entfällt. Zur Aufteilung der Entschädigung auf Ausbildungs- und andere Tätigkeiten, vgl zB LSt-Kartei Koblenz, § 3 EStG 3.7, EStG-K NW § 3 EStG Nr 3.1000, BYLfSt vom 14.12.2007 S-2237 – 13-St-32/St-33, HaufeIndex 1934049.

 

Rz. 6

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

§ 3 Nr 12 Satz 2 und Nr 26 EStG können jeweils in der für den ArbN günstigsten Reihenfol...

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