Rz. 1

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Erbringt ein anderer als der eigentliche ArbG Leistungen an den ArbN, die zum > Arbeitslohn gehören, ist zu klären, wer von ihnen den LSt-Abzug vorzunehmen hat. Für diese Zuordnung sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:

Obwohl ein Dritter leistet, hat der ArbG den LSt-Abzug vorzunehmen. Zum Arbeitslohn, dh zu den dem LSt-Abzug unterliegenden Einnahmen aus dem Dienstverhältnis, kann auch zählen,

was dem ArbN nicht unmittelbar vom ArbG, sondern von dritter Seite in Geld oder als geldwerter Vorteil für die Beschäftigung zufließt (zur unechten und zur echten Lohnzahlung durch Dritte > Rz 2–13);
was das Unternehmen einem bei ihm tätigen ArbN eines anderen ArbG zuwendet. Zur Entsendung von ArbN > Rz 14.

Den LSt-Abzug hat der leistende Dritte vorzunehmen. Dazu gehören

bestimmte Leistungen, die für den eigentlichen ArbG von einem Dritten erbracht werden (> Rz 15–24); außerdem
Leistungen, die auf einem eigenen Dienstverhältnis beruhen, dass der Dritte zu dem ArbN begründet hat (> Rz 25).
In anderen Fällen entstehen zwar besteuerbare Einkünfte; diese unterliegen aber nicht dem LSt-Abzug, weder durch den ArbG noch den leistenden Dritten (> Rz 26). Zu anderen Vergütungen > Rz 27. Der ArbN hat diesen Teil seiner Einkünfte in seiner > Steuererklärung dem FA mitzuteilen, das sie iRd > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 39 ff besteuert.

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