Keine Kostenabzug bei doppelter Haushaltsführung mit Firmenwagengestellung
Die notwendigen Mehraufwendungen, die Beschäftigten wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, können vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden oder alternativ in der Steuererklärung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin als Werbungskosten geltend gemacht werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Partner außerhalb des Ortes, in dem ein eigener Hausstand unterhalten wird, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Zu den steuerlich berücksichtigungsfähigen Kosten gehören auch die Aufwendungen für eine sogenannte Familienheimfahrt wöchentlich. Steht ein Firmenwagen zur Verfügung, wird für diese Fahrt kein geldwerter Vorteil versteuert. Nur eventuelle zusätzliche Heimfahrten würden mit 0,002 Prozent des Listenpreises für die Entfernungskilometer angesetzt.
Familienheimfahrten: Aktueller Urteilsfall
Im aktuellen Urteilsfall verfügte der Kläger für private Fahrten sowie für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung über ein Fahrzeug seines Arbeitgebers, für das er pauschale (0,5 Prozent der unverbindlichen Kaufpreisempfehlung) und kilometerabhängige Zuzahlungen an diesen zu leisten hatte. In diesem Zusammenhang stand dem Kläger eine Tankkarte des Arbeitgebers zur Verfügung. Für die Nutzung der Tankkarte für außerdienstliche Fahrten zahlte der Kläger in den Streitjahren 0,10 bzw. 0,09 Euro pro gefahrenen Kilometer an seinen Arbeitgeber.
Im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnungen brachte der Arbeitgeber die pauschale Zuzahlung sowie die monatlich einbehaltene Pauschale für die außerdienstliche Nutzung der Tankkarte vom geldwerten Vorteil in Abzug. Mit seiner Einkommensteuererklärung 2016 erklärte der Kläger im Zusammenhang mit den Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung unter anderem Familienheimfahrten mit 0,10 bzw. 0,09 Euro je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten. Es handelte sich nicht um zusätzliche Heimfahrten.
Der BFH hat dazu entschieden, dass der vom Kläger geltend gemachte Abzug für seine Familienheimfahrten ausscheidet (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG). Im Gegenzug verzichte der Gesetzgeber auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils in Gestalt eines Zuschlags für eine wöchentliche Familienheimfahrt (§ 8 Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz EStG). Das "Abzugsverbot" rechtfertigt sich nach Auffassung der Richter aus dem korrespondierenden Verhältnis der Vorschriften zueinander. Damit solle eine "Doppelbegünstigung" verhindert werden.
BFH Urteil vom 04.08.2022 - VI R 35/20
Zum Hintergrund: Zuzahlungen beim Firmenwagen
Zahlen Beschäftigte an den Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, insbesondere für die Nutzung zu privaten Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder für Familienheimfahrten, mindert dieses Entgelt den Nutzungswert.
Folgende Zahlungen gelten bei der pauschalen und der individuellen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt:
- Pauschalbetrag: ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (zum Beispiel Monatspauschale) sowie neuerdings auch zeitraumbezogene (Einmal-) Zahlungen.
- Kilometerpauschale: ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter, an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (zum Beispiel Kilometerpauschale).
- Leasingrate: die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage von Mitarbeitenden übernommenen Leasingraten.
- Einzelkosten: die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin.
Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Negative geldwerte Vorteile sind nicht möglich. Diese Grundsätze hat der BFH in vorstehendem Urteil erneut bestätigt.
Weitere Einzelheiten finden Sie im aktuellen Firmenwagenerlass ("Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer" - BMF-Schreiben vom 3. März 2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I Seite 232) sowie in unserem Top-Thema " Besteuerung der Firmenwagenüberlassung".
Das könnte Sie auch interessieren:
Kolumne: Das Chaos mit der korrekten Dienstwagenbesteuerung
Neues zur Lohnsteuerpauschalierung bei Dienstwagen und Fahrtkostenzuschüssen
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
2.5721
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
2.294
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
2.18844
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
1.8106
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
1.616
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
1.528
-
Dienstrad: Leasing, Überlassung, Übereignung und Aufladen von E-Bikes
1.2962
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
1.226
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
1.155
-
Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
1.13213
-
Aktuelle Rechtslage bei Sachbezügen und Gutscheinen
22.06.202614
-
Was Arbeitgeber gegen die Hitze und für die Lohnsteuer tun können
17.06.2026
-
Geplante lohnsteuerliche Änderungen laut Jahressteuergesetz 2026
16.06.2026
-
Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen zur Fußball-WM
12.06.2026
-
Pflegeversicherungsreform bringt beitragsrechtliche Änderungen mit sich
11.06.2026
-
Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
09.06.20262
-
Jahresarbeitsentgeltgrenze: Besonderheiten in der Elternzeit
08.06.202624
-
Entgelttransparenz 2026: Neue Regeln, alte Fragen und ein Hauch von Kristallkugel
03.06.2026
-
Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob wird möglich
28.05.2026
-
Mutterschaftsgeld auch im Minijob
22.05.2026